Kein rechts vor links: Ist eine Zuwegung zum Parkplatz als Ausfahrt erkennbar, trifft Ausfahrenden erhöhte Sorgfaltspflicht
„Hoppla, hier komm’ ich!“, denken so einige Verkehrsteilnehmer und erwarten entsprechende Rücksichtnahme der anderen. Ein derart flapsiger Gedanke mag dem Kläger im folgenden Fall zwar nicht unterstellt werden – Fakt jedoch ist, dass er die Pflicht der anderen, sich ihm anzupassen, überschätzt hatte. Denn nach dem gegnerischen Versicherer war auch das Landgericht Lübeck (LG) der Auffassung, dass hier dem Falschen mangelnde Rücksichtnahme vorgeworfen wurde.