![BGH konkretisiert Anforderungen: Prüfung auf nicht zu rechtfertigende Härte bei Suizidgefahr nach Wohnungskündigung BGH konkretisiert Anforderungen: Prüfung auf nicht zu rechtfertigende Härte bei Suizidgefahr nach Wohnungskündigung](https://www.kanzlei-rehder.de/media/images/syWVZxLCJh3CyYZiqmhcSONLVRWkY1YvtScNdEackUo/fill/256/256/sm/0/aHR0cHM6Ly93d3cua2FuemxlaS1yZWhkZXIuZGUvbWVkaWEvZmlsZXMvZG9rdW1lbnQuanBn-66869023,dokument.jpg)
BGH konkretisiert Anforderungen: Prüfung auf nicht zu rechtfertigende Härte bei Suizidgefahr nach Wohnungskündigung
Es ist als Härtefallgrund anerkannt, dass eine Räumung nach einer Kündigung des Mietverhältnisses zu unterbleiben hat, wenn der Mieter mit Suizid droht. Wie diese Gefahr künftig seriös zu prüfen und bewerten ist, hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) anhand eines aktuellen Falls konkretisiert.