Vertraglich zugesicherte Nebentätigkeit: Kirchliche Trägerschaft darf Chefarzt Schwangerschaftsabbrüche außerhalb der Klinik nicht untersagen
Was von Vertragsparteien einmal unterschrieben wurde, ist später einseitig nur schwerlich abzuändern. Das musste auch ein kirchlicher Klinikbetreiber in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) lernen. Dieser wollte seinem Chefarzt Schwangerschaftsabbrüche nicht nur innerhalb der Klinik verbieten, sondern auch außerhalb. Und dies vertrug sich rein gar nicht einer früher erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung.