Verkehrssicherungspflichten bei Crossrennen: Veranstalter haften nicht für ungewöhnliche Schadensabläufe außerhalb üblicher Szenarien
Sich bei Autorennen aus Selbstschutz besser nicht in der Nähe von am Fahrbahnrand positionierten Reifenstapeln aufzuhalten, sollte sich jedem Motorsportfan von selbst erschließen. Ob hingegen das eher unerwartete Risiko, von sich vom Fahrzeug lösenden Rädern getroffen zu werden, dem Veranstalter zuzuschreiben ist, musste das Landgericht Osnabrück (LG) klären. Und das Wort „unerwartet“ gibt schon einen Hinweis, wie die Antwort ausfiel.