Vorsorge- oder Generalvollmacht: Keine Rechenschaftspflicht der bevollmächtigten Miterbin
Bevollmächtigte Personen können zur Auskunft über die von ihnen getätigten Geschäfte verpflichtet sein. In dem hier vom Landgericht Ellwangen (LG) entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine Tochter nach dem Tod ihrer Mutter den übrigen Miterben offenlegen muss, welche Geschäfte sie aufgrund einer zu Lebzeiten erteilten General- und Vorsorgevollmacht vorgenommen hatte.