
Zeitungen ausgeliefert: Im eingeschränkten Haltverbot darf zum Be- und Entladen länger als drei Minuten geparkt werden
Eine Frage wie aus einer Quizshow: Wie lange darf im eingeschränkten Haltverbot (ja, so heißt es formaljuristisch wirklich) gehalten oder gar geparkt werden? Die beiden gegnerischen Teams waren hier ein klagender Zeitungskurier und die städtische Verkehrsbehörde, der Spielleiter das Amtsgericht Hamburg (AG) und der “unabhängige Experte” schlicht und ergreifend: die Straßenverkehrsordnung (StVO).