Vollständige Kostenübernahme unklar: Restwertangebot des Versicherers darf keine Zusatzbelastung für Geschädigten enthalten
Ist ein Unfallfahrzeug bei Eingang eines sogenannten Überangebots des Haftpflichtversicherers noch nicht verkauft worden, kann das dazu führen, dass der Geschädigte es nicht mehr zum niedrigeren Betrag verkaufen darf. Sonst dürfte der Versicherer auf der Grundlage des Überangebots abrechnen. Der Fall des Amtsgerichts Viechtach (AG) zeigt eine Ausnahme von dieser Regel auf.