Darf man in der Probezeit schwanger gekündigt werden?

Artikel vom 04.08.2026

Kündigung in der Probezeit bei Schwangerschaft: Wann das Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG gilt und was Sie jetzt tun sollten.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere nach § 17 Mutterschutzgesetz gilt von Beginn des Arbeitsverhältnisses an, also auch während der Probezeit.
  • Eine Kündigung ist unwirksam, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt ist oder er innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung davon erfährt.
  • Nur in besonderen, mit der Schwangerschaft nicht zusammenhängenden Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Viele Arbeitnehmerinnen glauben, dass sie in der Probezeit praktisch schutzlos sind und jederzeit ohne Weiteres gekündigt werden können. Bei einer Schwangerschaft stimmt das so nicht. Als Kanzlei für Arbeitsrecht in Geldern erleben wir immer wieder, dass Arbeitgeber die Probezeit mit einem rechtsfreien Raum verwechseln. Das Mutterschutzgesetz sieht das anders. Es koppelt den Kündigungsschutz nicht an eine bestimmte Beschäftigungsdauer, sondern an den Zustand der Schwangerschaft selbst.

Gilt der Kündigungsschutz für Schwangere auch in der Probezeit?

Ja. Der besondere Kündigungsschutz aus § 17 MuSchG ist von der Wartezeit des allgemeinen Kündigungsschutzgesetzes vollständig unabhängig. Das Kündigungsschutzgesetz greift nach § 1 Abs. 1 KSchG erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden hat, und setzt außerdem einen Betrieb mit in der Regel mehr als zehn Beschäftigten nach § 23 KSchG voraus. Genau diese beiden Hürden bestehen beim mutterschutzrechtlichen Kündigungsverbot nicht. Es gilt bereits am ersten Arbeitstag und unabhängig von der Betriebsgröße. Auch Auszubildende und Praktikantinnen sind erfasst. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass gerade Frauen in der frühen Phase eines Arbeitsverhältnisses wegen einer Schwangerschaft benachteiligt werden, obwohl sie noch keinen allgemeinen Kündigungsschutz genießen. Wer also in den ersten Wochen oder Monaten einer neuen Stelle schwanger wird, verliert dadurch keinen Schutz, sondern erhält einen zusätzlichen, der über das Kündigungsschutzgesetz sogar hinausgeht.

Was ändert die Probezeit an der Kündigungsfrist?

Die Probezeit selbst betrifft nach § 622 Abs. 3 BGB ausschließlich die Kündigungsfrist, nicht die Frage, ob überhaupt gekündigt werden darf. Ist eine Probezeit von höchstens sechs Monaten vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zu einem beliebigen Tag, ohne Bindung an Monatsmitte oder Monatsende. Diese verkürzte Frist gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gleichermaßen. Sie ändert aber nichts daran, dass eine Kündigung während der Schwangerschaft nach § 17 MuSchG grundsätzlich unzulässig bleibt. Mit anderen Worten: Eine kurze Frist macht eine unzulässige Kündigung nicht zulässig. Arbeitgeber, die während der Probezeit fristgerecht kündigen, müssen also trotzdem prüfen, ob die betroffene Mitarbeiterin schwanger ist oder eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche hinter sich hat. Fehlt diese Prüfung, steht die Kündigung von Anfang an auf tönernen Füßen, unabhängig von der vereinbarten Frist.

Ab wann greift das Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG?

Das Kündigungsverbot beginnt mit dem Eintritt der Schwangerschaft selbst, nicht erst mit deren Mitteilung an den Arbeitgeber. Es umfasst nach § 17 Abs. 1 MuSchG die gesamte Schwangerschaft, den Zeitraum bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche sowie die Zeit bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis vier Monate danach. Entscheidend ist medizinisch der tatsächliche Beginn der Schwangerschaft. Wird eine Frau also am Montag schwanger und erhält am Donnerstag derselben Woche eine Kündigung, greift der Schutz bereits, sofern die Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt bereits bestand, auch wenn sie selbst davon noch nichts wusste. Die praktische Schwierigkeit liegt dann meist im Nachweis des genauen Zeitpunkts, üblicherweise über eine ärztliche Bescheinigung mit errechnetem Entbindungstermin.

Muss der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wissen?

Das Gesetz verlangt nicht zwingend, dass der Arbeitgeber bereits im Zeitpunkt der Kündigung informiert war. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 MuSchG reicht es aus, wenn die Frau die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilt. Wird diese Frist aus einem nicht von ihr zu vertretenden Grund überschritten, etwa weil sie selbst zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis hatte, schadet eine unverzüglich nachgeholte Mitteilung nicht. In der Praxis empfiehlt sich eine schriftliche Mitteilung mit Nachweis des Zugangs, etwa per Einschreiben oder mit Empfangsbestätigung. Ein formloses Attest oder der Mutterpass genügen in der Regel als Beleg. Die Mitteilungspflicht betrifft übrigens auch Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers im Hinblick auf eine Kündigung, diese sind nach § 17 Abs. 1 Satz 3 MuSchG dem eigentlichen Kündigungsverbot gleichgestellt.

Gibt es Ausnahmen vom Kündigungsverbot?

Eine Ausnahme sieht § 17 Abs. 2 MuSchG vor. Danach kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären. Voraussetzung ist, dass der besondere Fall nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft zusammenhängt. Anerkannt sind hier etwa schwerwiegende Pflichtverletzungen wie Vermögensdelikte zulasten des Arbeitgebers oder erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten, die mit der Schwangerschaft selbst nichts zu tun haben. Die Hürden dafür liegen in der Praxis hoch, eine bloße Unzufriedenheit mit der Arbeitsleistung reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss die Zulässigkeitserklärung aktiv bei der zuständigen Behörde beantragen, die Kündigung selbst bedarf zusätzlich der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.

Was passiert, wenn trotzdem gekündigt wird?

Eine Kündigung, die gegen § 17 MuSchG verstößt, ist von Anfang an unwirksam, das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich fort. Trotzdem sollte eine betroffene Arbeitnehmerin nicht einfach abwarten. Um Rechtssicherheit zu erlangen, ist es ratsam, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben, entsprechend der Frist aus § 4 KSchG. Verstreicht diese Frist ungenutzt, kann die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam gelten, selbst wenn sie eigentlich gegen das Mutterschutzgesetz verstoßen hat. Diese Klagefrist gilt unabhängig davon, ob die Kündigungsschutzklage im konkreten Fall überhaupt nötig gewesen wäre. Wer auf Nummer sicher gehen will, klagt also fristwahrend, auch wenn die Rechtslage eindeutig erscheint.

Was sollten Sie jetzt tun?

Wer während der Probezeit schwanger eine Kündigung erhält, sollte zügig handeln. Sinnvoll ist zunächst, die Schwangerschaft schriftlich und nachweisbar gegenüber dem Arbeitgeber mitzuteilen, sofern das nicht bereits geschehen ist. Parallel dazu sollte die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage im Blick behalten werden, da sie unabhängig vom Mutterschutz läuft. Alle Unterlagen zum Arbeitsverhältnis, zum Kündigungsschreiben und zum Nachweis der Schwangerschaft sollten gesichert werden, insbesondere Datum und Art der Zustellung der Kündigung. Wir prüfen für Sie, ob die Kündigung wirksam ist, ob die Zwei-Wochen-Mitteilungsfrist eingehalten wurde und welche Schritte als Nächstes sinnvoll sind. Gerade weil die Fristen kurz und teilweise gegenläufig sind, lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Einschätzung.

Gilt der Schutz auch bei befristeten Verträgen oder Minijobs?

Der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG knüpft an die Beschäftigung als solche an, nicht an deren Ausgestaltung. Er gilt daher grundsätzlich auch bei befristeten Arbeitsverträgen, in Teilzeit und bei geringfügiger Beschäftigung. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer ordentlichen Kündigung während der Laufzeit eines befristeten Vertrags, die vom Kündigungsverbot erfasst wird, und dem regulären Auslaufen der Befristung zum vereinbarten Endtermin, das keine Kündigung im Rechtssinne darstellt und vom Mutterschutz grundsätzlich nicht berührt wird. Ob im Einzelfall eine unzulässige Umgehung vorliegt, etwa durch eine gezielt kurz vor der Entbindung auslaufende Befristung, hängt stark vom jeweiligen Sachverhalt ab und sollte im Zweifel anwaltlich geprüft werden.

Fazit

Die Probezeit ist kein Freibrief für eine Kündigung während der Schwangerschaft. Der besondere Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG gilt vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an und unabhängig von Betriebsgröße oder Beschäftigungsdauer. Wer als Schwangere eine Kündigung erhält, sollte die Mitteilungsfrist im Blick behalten und zugleich die Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht verstreichen lassen. Wir beraten Sie zu Ihrer konkreten Situation und prüfen, ob Ihre Kündigung wirksam ist. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Häufig gestellte Fragen

Kann der Arbeitgeber in der Probezeit ohne Angabe von Gründen kündigen?

Grundsätzlich ja, da das Kündigungsschutzgesetz noch nicht greift. Bei einer Schwangerschaft gilt jedoch das besondere Kündigungsverbot aus § 17 MuSchG, das unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz besteht.

Muss ich meine Schwangerschaft in der Probezeit von mir aus mitteilen?

Eine generelle Pflicht dazu besteht nicht. Ohne Mitteilung kann der Arbeitgeber sich aber später auf Unkenntnis berufen, solange die Zwei-Wochen-Frist nach Zugang einer Kündigung nicht genutzt wird.

Was gilt, wenn ich zum Zeitpunkt der Kündigung selbst noch nichts von der Schwangerschaft wusste?

Das Überschreiten der Zwei-Wochen-Frist ist unschädlich, wenn es einen von Ihnen nicht zu vertretenden Grund dafür gibt und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

Gilt der Schutz auch, wenn die Probezeit vertraglich verlängert wurde?

Der Mutterschutz knüpft nicht an die vertragliche Probezeit an, sondern an die Schwangerschaft selbst. Er gilt unabhängig davon, wie lange eine Probezeit vereinbart wurde.

Kann eine mündliche Kündigung während der Schwangerschaft wirksam sein?

Nein. Jede Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist bereits aus diesem Grund unwirksam, unabhängig vom Mutterschutz.

Was ist der Unterschied zwischen Kündigungsfrist und Kündigungsschutz?

Die Kündigungsfrist regelt, wann eine Kündigung wirkt. Der Kündigungsschutz regelt, ob überhaupt gekündigt werden darf. Die kurze Frist der Probezeit betrifft nur Ersteres.

Kann ich trotz Kündigungsverbot selbst kündigen?

Ja, das Kündigungsverbot schützt nur vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine Eigenkündigung bleibt jederzeit möglich.

Gilt der Schutz auch für eine Änderungskündigung?

Ja, das Kündigungsverbot erfasst auch Änderungskündigungen, da diese rechtlich ebenfalls eine Kündigung darstellen.

Was passiert mit einer bereits vor der Schwangerschaft ausgesprochenen Kündigung?

Wird die Schwangerschaft erst nach einer bereits wirksam zugegangenen Kündigung festgestellt, kommt es auf den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Schwangerschaft an, nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung.

Sollte ich auch bei eindeutiger Rechtslage Kündigungsschutzklage erheben?

Das kann sinnvoll sein, da die Drei-Wochen-Frist aus § 4 KSchG unabhängig vom Mutterschutz läuft und ein Verstreichen dieser Frist Risiken birgt.

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