Das Wichtigste in Kürze
- Wer selbst kündigt und während der Kündigungsfrist krank wird, hat grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG.
- Fällt die Krankschreibung passgenau mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zusammen, kann der Arbeitgeber die Zahlung verweigern, wenn er den Beweiswert des Attests erschüttert.
- Nach Ende des Arbeitsverhältnisses springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Bei einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund droht dabei eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Wenn ein Arbeitnehmer gekündigt hat und wird krank, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen ist, taucht bei vielen Mandanten dieselbe Sorge auf: Zahlt der Arbeitgeber jetzt trotzdem weiter? Als Kanzlei für Arbeitsrecht in Geldern und Straelen erleben wir, dass genau diese Frage oft zur Existenzsorge wird, wenn der Lohn plötzlich ausbleibt. Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag, welche Ansprüche Sie in dieser Situation haben und worauf Arbeitgeber achten, wenn sie die Zahlung verweigern wollen.
Ganz grundsätzlich ändert die eigene Kündigung nichts an Ihrem gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Entscheidend ist aber, wie die Krankschreibung zeitlich zur Kündigung passt. Bei Fragen zu Kündigung und Abfindungunterstützen wir Sie als Anwälte für Arbeitsrecht in Geldern und Straelen dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Was passiert, wenn ich nach meiner Kündigung krank werde?
Grundsätzlich bleibt Ihr Anspruch auf Lohn bestehen. Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer, der unverschuldet durch Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert ist, für bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Wer selbst kündigt, verliert diesen Anspruch nicht automatisch. Der Gesetzestext unterscheidet nicht danach, wer die Kündigung ausgesprochen hat.
Wichtig ist allerdings die Reihenfolge. Wenn die Arbeitsunfähigkeit erst beginnt, nachdem das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen bestanden hat (§ 3 Abs. 3 EFZG), und die Erkrankung während einer laufenden Kündigungsfrist eintritt, greift der Anspruch wie bei jeder anderen Krankschreibung. In der Praxis prüfen Arbeitgeber diese Fälle aber besonders genau, weil hier ein finanzielles Interesse besteht, die Zahlung möglichst zu vermeiden.
Warum zweifeln Arbeitgeber die Krankschreibung nach einer Kündigung an?
Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat vor Gericht zunächst einen hohen Beweiswert. Der Arbeitgeber kann diesen nicht einfach durch pauschales Bestreiten entkräften. Er muss konkrete Umstände darlegen, die ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Erkrankung begründen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.09.2021 (Az. 5 AZR 149/21) entschieden, dass solche Zweifel bestehen können, wenn die am Tag der Eigenkündigung ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung passgenau die nach der Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdeckt. Im entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis zum Ende einer zweiwöchigen Kündigungsfrist gekündigt und zugleich ein Attest vorgelegt, das genau bis zu diesem Datum reichte. Das Gericht sah darin einen ausreichenden Anlass, den Beweiswert der Bescheinigung zu erschüttern.
Mit Urteil vom 13.12.2023 (Az. 5 AZR 137/23) hat das Bundesarbeitsgericht diese Linie fortgeführt und klargestellt, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob die Kündigung vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber ausgesprochen wurde. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob eine einzelne Bescheinigung oder mehrere Folgebescheinigungen für die Dauer der Kündigungsfrist vorgelegt werden.
Was bedeutet „Beweiswert erschüttert“ für mich konkret?
Ist der Beweiswert erschüttert, kehrt sich die Darlegungslast um. Sie müssen dann substantiiert schildern, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei Ihnen vorlagen und wie sich diese auf Ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Das Bundesarbeitsgericht verlangt dabei eine konkrete Beschreibung der Symptome und ihrer Auswirkungen auf den gesamten Entgeltfortzahlungszeitraum.
In der Praxis bedeutet das: Sie können Ihren behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden, damit dieser im Streitfall die Diagnose und den Behandlungsverlauf bestätigt. Reicht Ihr eigener Vortrag nicht aus, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung streitig und muss gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.
Welche zeitlichen Konstellationen begründen typischerweise Zweifel?
Die Rechtsprechung hat neben der Grundkonstellation weitere Fallgruppen entwickelt, in denen Gerichte von einem erschütterten Beweiswert ausgehen können:
- Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beginnt am Tag der Kündigung und endet exakt am letzten Arbeitstag.
- Der Arbeitnehmer nimmt unmittelbar nach dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung auf.
- Mehrere Folgebescheinigungen decken lückenlos die gesamte Kündigungsfrist ab.
- Auffällige Muster wie wiederholte Krankmeldungen zu Wochenbeginn oder -ende.
Keine dieser Konstellationen führt automatisch zum Verlust des Anspruchs. Es kommt stets auf eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls an.
Was passiert nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn ich noch krank bin?
Endet Ihr Arbeitsverhältnis, bevor die sechs Wochen Entgeltfortzahlung verstrichen sind, und Sie sind weiterhin arbeitsunfähig, zahlt der Arbeitgeber nur bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Ab dem folgenden Tag kann grundsätzlich die gesetzliche Krankenkasse mit Krankengeld einspringen, sofern eine Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch besteht und keine Ruhenstatbestände greifen.
Für den Krankengeldanspruch kommt es auf Ihre Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch bei der gesetzlichen Krankenkasse und die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit an. Solange der Arbeitgeber noch Entgeltfortzahlung leistet, ruht das Krankengeld. Endet das Arbeitsverhältnis und besteht die Arbeitsunfähigkeit fort, kann der Krankengeldanspruch einsetzen. Kündigen Sie dagegen erst, während Sie bereits arbeitsunfähig krankgeschrieben sind, kann die Krankenkasse den Nachweis der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit besonders kritisch prüfen.
Droht mir bei einer Eigenkündigung eine Sperrzeit?
Ja, das ist ein Punkt, den viele Mandanten unterschätzen. Wer sein Beschäftigungsverhältnis selbst löst, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, riskiert nach § 159 SGB III eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Diese Sperrzeit beträgt bei Arbeitsaufgabe grundsätzlich zwölf Wochen, kann sich aber verkürzen, etwa wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von sechs oder zwölf Wochen nach dem auslösenden Ereignis geendet hätte.
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 3b SGB V wirkt sich eine solche Sperrzeit auch auf das Krankengeld aus: Solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Sperrzeit ruht, ruht auch der Anspruch auf Krankengeld. In der Praxis kann das bedeuten, dass Sie nach Ende der Entgeltfortzahlung für mehrere Wochen ohne Einkommensersatz dastehen, wenn kein wichtiger Grund für Ihre Kündigung anerkannt wird.
Was gilt als wichtiger Grund gegen die Sperrzeit?
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen das Festhalten am Arbeitsverhältnis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zumutbar war. Anerkannte Beispiele sind unter anderem gesundheitliche Gründe wie eine zu hohe Arbeitsbelastung, eine drohende rechtmäßige Kündigung durch den Arbeitgeber oder nachweisbare psychische Belastungen etwa durch Mobbing am Arbeitsplatz. Die Darlegungs- und Beweislast dafür liegt bei Ihnen als Arbeitnehmer.
Gerade wenn Ihre Kündigung im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen steht, lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Einschätzung. Eine sorgfältige Dokumentation der Gründe kann später entscheidend sein, wenn die Agentur für Arbeit über eine Sperrzeit entscheidet.
Was sollte ich konkret tun, wenn ich gekündigt habe und jetzt krank bin?
- Lassen Sie sich ordnungsgemäß von einem Arzt untersuchen und die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
- Reichen Sie die Bescheinigung fristgerecht bei Arbeitgeber und Krankenkasse ein.
- Notieren Sie sich frühzeitig, welche konkreten Beschwerden bestehen, falls der Beweiswert später angezweifelt wird.
- Prüfen Sie vor der Kündigung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Sperrzeit vermeiden könnte.
- Holen Sie sich rechtlichen Rat, bevor Sie auf eine Zahlungsverweigerung des Arbeitgebers reagieren.
Fazit
Eine Krankschreibung nach eigener Kündigung ist rechtlich zunächst genauso zu behandeln wie jede andere Arbeitsunfähigkeit. Problematisch wird es erst, wenn die zeitliche Nähe zwischen Kündigung und Krankschreibung Zweifel begründet und der Arbeitgeber die Zahlung verweigert. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung berechtigt verweigert wurde, oder wenn Sie vor einer Eigenkündigung stehen und eine mögliche Sperrzeit vermeiden möchten, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und setzen Ihre Ansprüche durch.
Häufige Fragen zu Kündigung und Krankheit
Verliere ich meinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich selbst gekündigt habe?
Nein, allein die Tatsache der Eigenkündigung führt nicht zum Verlust des Anspruchs. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber konkrete Umstände darlegen kann, die den Beweiswert Ihrer Krankschreibung erschüttern.
Wie lange muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall zahlen?
Nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.
Was passiert, wenn die sechs Wochen vor Ende der Kündigungsfrist ablaufen?
Dann endet die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht. Für den Rest der Kündigungsfrist besteht kein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch aus derselben Erkrankung.
Kann der Arbeitgeber die Zahlung einfach mit Verweis auf die Kündigung verweigern?
Nein, ein bloßer Verweis auf die zeitliche Nähe reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss konkrete Umstände darlegen und im Streitfall beweisen, die ernsthafte Zweifel an Ihrer Erkrankung begründen.
Muss ich meinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden?
Wenn der Beweiswert Ihrer Bescheinigung erschüttert ist und Sie sich zum Nachweis auf das Zeugnis Ihres Arztes berufen wollen, ist eine Entbindung von der Schweigepflicht erforderlich.
Gilt die Erschütterung des Beweiswerts auch bei mehreren Folgebescheinigungen?
Ja, das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob eine oder mehrere Bescheinigungen für die Dauer der Kündigungsfrist vorgelegt werden.
Was ist eine Sperrzeit und wann tritt sie ein?
Eine Sperrzeit ist ein Ruhenszeitraum beim Arbeitslosengeld, der eintritt, wenn Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst gelöst haben. Sie beträgt bei Arbeitsaufgabe grundsätzlich zwölf Wochen.
Wirkt sich eine Sperrzeit auch auf mein Krankengeld aus?
Ja, nach § 49 Abs. 1 Nr. 3b SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht.
Was zählt als wichtiger Grund gegen eine Sperrzeit?
Dazu zählen zum Beispiel gesundheitliche Gründe, eine drohende rechtmäßige Kündigung durch den Arbeitgeber oder nachweisbares Mobbing. Die Umstände müssen im Einzelfall dargelegt werden.
Verliere ich meinen Urlaubsanspruch, wenn ich während der Kündigungsfrist krank bin?
Nein, nicht genommene Urlaubstage verfallen nicht allein wegen einer Krankschreibung. Kann der Urlaub wegen der Erkrankung nicht mehr genommen werden, ist er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.