Ganz oder gar nicht: Arbeitnehmer müssen Sonderzahlungen bei nur teilweisen Tarifverweisen nicht zurückzahlen
Ein Arbeitgeber bestand auf die Einhaltung einer Klausel, die der klagende Arbeitgeber einst mit seiner Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag abgesegnet hatte und die auf einen Reformtarifvertrag verwies. Problem war nur, dass es sich beim Arbeitgeber um einen nicht tarifgebundenen Betrieb handelte. Ob diese Form der Rosinenpickerei arbeitsrechtlich überhaupt möglich ist, musste final das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären.