Einvernehmliche Scheidung: Ist ein Verzicht auf Unterhalt möglich?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung stellt sich oft die Frage, ob auf Unterhalt verzichtet werden kann. Während der Trennungszeit ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt gesetzlich ausgeschlossen. Nach der Scheidung ist ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt dagegen grundsätzlich möglich, wenn die Formvorschriften eingehalten werden.

Bekommt man weiter Krankengeld, wenn man gekündigt wurde?

Eine Kündigung beendet das Krankengeld in aller Regel nicht. Besteht bereits ein Krankengeldanspruch und wird die Arbeitsunfähigkeit lückenlos weiter ärztlich festgestellt, zahlt die Krankenkasse unverändert weiter. Schwieriger wird es, wenn die Krankschreibung erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt.

Top-News

  • Vergütung bei Betretungsverbot trotz negativem Corona-Test
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    Vergütung bei Betretungsverbot trotz negativem Corona-Test

    Ein Unternehmen erstellte zum Infektionsschutz ein Hygienekonzept, das für Arbeitnehmer, die aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehren, eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch anordnete. Die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Landes Berlin vom 16.6.2020 sah nach Einreise aus einem Risikogebiet grundsätzlich eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 14 Tagen vor. Diese sollte jedoch nicht für Personen gelten, die über ein ärztliches Attest nebst aktuellem Laborbefund verfügen, der ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests ausweist, der höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen wurde, und die keine Symptome einer COVID-19-Erkrankung aufweisen.

  • Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis
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    Kein Anspruch auf Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis

    Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Daraus kann der Arbeitnehmer aber unmittelbar keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel ableiten.