Einvernehmliche Scheidung: Ist ein Verzicht auf Unterhalt möglich?

Artikel vom 15.09.2026

Bei einer einvernehmlichen Scheidung stellt sich oft die Frage, ob auf Unterhalt verzichtet werden kann. Während der Trennungszeit ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt gesetzlich ausgeschlossen. Nach der Scheidung ist ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt dagegen grundsätzlich möglich, wenn die Formvorschriften eingehalten werden.

Einvernehmliche Scheidung: Ist ein Verzicht auf Unterhalt möglich?

Das Wichtigste in Kürze

  • Auf laufenden Trennungsunterhalt kann während der Trennungszeit nicht wirksam verzichtet werden, das schreibt § 1614 BGB zwingend vor.
  • Nach der Scheidung können sich Ehegatten über den nachehelichen Unterhalt einigen und dabei auch ganz oder teilweise darauf verzichten, § 1585c BGB.
  • Wird die Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung getroffen, muss sie notariell beurkundet oder als gerichtlicher Vergleich protokolliert werden, das kann auch außerhalb des Scheidungstermins geschehen.

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Wenn Sie sich für eine einvernehmliche Scheidung entscheiden, stellt sich für viele Paare früher oder später die Frage nach dem Unterhalt. Manche Ehegatten möchten von vornherein klarstellen, dass keine Seite später Ansprüche geltend macht, andere befürchten genau das Gegenteil und fragen sich, ob ein solcher Verzicht überhaupt rechtlich bindend ist. Als Kanzlei für Familienrecht in Straelen begleiten wir Mandantinnen und Mandanten regelmäßig durch diesen Teil der Scheidungsfolgenvereinbarung und wissen, an welchen Stellen ein vorschneller Verzicht später zum Problem wird.

Wichtig ist dabei zunächst eine saubere Unterscheidung, denn nicht jeder Unterhalt lässt sich gleich behandeln. Der laufende Trennungsunterhalt während der Trennungszeit unterliegt anderen Regeln als der nacheheliche Unterhalt, der erst nach rechtskräftiger Scheidung entsteht. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob ein Verzicht überhaupt möglich ist und welche Form er einhalten muss.

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man, wenn die Ehegatten nach mindestens einjähriger Trennung beide die Scheidung beantragen oder der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt. Über Scheidungsfolgen wie den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich, das Sorge- und Umgangsrecht bei gemeinsamen Kindern sowie den nachehelichen Unterhalt können sie zusätzlich Vereinbarungen treffen, eine vollständige Einigung darüber ist für die Scheidung selbst aber nicht erforderlich. In der Praxis werden diese Punkte dennoch häufig gemeinsam in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten, bevor der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht wird.

Der praktische Vorteil liegt auf der Hand: Wo sich beide Seiten einig sind, muss das Gericht keine streitigen Fragen klären. Das verkürzt das Verfahren spürbar und wirkt sich auch auf den Verfahrenswert und damit auf die Kosten aus, da im Idealfall nur noch ein Anwalt bzw. eine Anwältin das Verfahren führt und der zweite Ehegatte dem Antrag lediglich zustimmt.

Welche Arten von Unterhalt gibt es nach der Trennung?

Nach einer Trennung kommen grundsätzlich zwei Unterhaltsarten in Betracht, die zeitlich aufeinander folgen. Der Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB kann dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung zustehen, sofern Bedürftigkeit auf der einen und Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite vorliegen. Er soll den bisherigen Lebensstandard während dieser Übergangsphase absichern, in der die Ehe formal noch besteht.

Erst mit der rechtskräftigen Scheidung endet der Trennungsunterhalt, und es beginnt gegebenenfalls der nacheheliche Unterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB. Dieser ist an enge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft, etwa die Betreuung gemeinsamer Kinder, Erwerbslosigkeit trotz Bemühungen oder gesundheitliche Einschränkungen. Für die Frage des Verzichts ist diese zeitliche Grenze entscheidend, denn für beide Phasen gelten unterschiedliche gesetzliche Regeln.

Kann man auf Trennungsunterhalt verzichten?

Nein. Nach § 1614 Abs. 1 BGB kann für die Zukunft nicht auf Unterhalt verzichtet werden. Über § 1361 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 1360a Abs. 3 BGB gilt diese Regel entsprechend auch für den Trennungsunterhalt. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass der wirtschaftlich schwächere Ehegatte während der emotional belastenden Trennungsphase zu einem Verzicht gedrängt wird, der ihn später in finanzielle Not bringt.

Dieses Verbot lässt sich auch nicht durch geschickte Formulierungen umgehen. Eine Vereinbarung, künftig entstehende Trennungsunterhaltsansprüche nicht geltend zu machen, ist als sogenanntes pactum de non petendo regelmäßig ebenso unwirksam wie ein direkter Verzicht. Möglich ist dagegen ein Verzicht auf bereits fällig gewordenen, also rückständigen Trennungsunterhalt für die Vergangenheit, das betrifft aber ausschließlich bereits entstandene, nicht künftige Ansprüche.

Ist ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt möglich?

Anders als beim Trennungsunterhalt lässt der Gesetzgeber beim nachehelichen Unterhalt deutlich mehr Spielraum. Nach § 1585c BGB können Ehegatten Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung treffen, und dazu zählt ausdrücklich auch ein vollständiger oder teilweiser Verzicht. Der Gedanke dahinter: Nach der Scheidung sind beide Ehegatten rechtlich unabhängig voneinander, sodass ihnen der Gesetzgeber grundsätzlich zutraut, ihre finanziellen Verhältnisse selbst zu regeln.

Diese Freiheit ist an eine Formvorschrift gebunden, allerdings nur in einem bestimmten Zeitfenster. Wird die Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung getroffen, bedarf sie nach § 1585c Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung, und ohne diese Form ist sie in diesem Fall unwirksam. Wird die Vereinbarung dagegen erst nach Rechtskraft der Scheidung geschlossen, sieht § 1585c BGB kein allgemeines Formerfordernis mehr vor. Die Formstrenge vor Rechtskraft dient demselben Schutzzweck wie beim Trennungsunterhalt, nur setzt der Gesetzgeber hier auf eine neutrale Beratung durch den Notar statt auf ein vollständiges Verbot.

Wie läuft ein Unterhaltsverzicht bei einer einvernehmlichen Scheidung ab?

In der Praxis gibt es zwei gängige Wege, einen wirksamen Unterhaltsverzicht zu vereinbaren. Der erste Weg führt über den Notar, der die Scheidungsfolgenvereinbarung beurkundet, meist noch vor Einreichung des Scheidungsantrags. Dieser Termin kostet zwar zusätzliche Gebühren, schafft aber schon vor dem eigentlichen Scheidungsverfahren Klarheit über alle Folgesachen.

Der zweite Weg nutzt § 127a BGB in Verbindung mit § 1585c Satz 3 BGB. Danach ersetzt ein wirksam geschlossener und gerichtlich protokollierter Vergleich die notarielle Beurkundung. Dieser Vergleich muss nicht zwingend im Scheidungstermin selbst geschlossen werden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt auch die Protokollierung in einem anderen gerichtlichen Verfahren, etwa im Verfahren über den Trennungsunterhalt. Erforderlich ist dafür ein wirksam gerichtlich protokollierter Vergleich, ein bereits anhängiger Streit über den Unterhalt oder gegenseitige Zugeständnisse sind dafür nicht notwendig, auch eine zuvor einvernehmlich erzielte Einigung kann so protokolliert werden. Dieser Weg spart die separate Notargebühr, setzt aber voraus, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Einigkeit über die konkrete Formulierung besteht. Welcher Weg im Einzelfall sinnvoller ist, hängt vom Zeitpunkt und von der Komplexität der übrigen Scheidungsfolgen ab, das prüfen wir gemeinsam mit Ihnen.

Gilt der Verzicht auch für den Kindesunterhalt?

Nein, und dieser Punkt wird in der Praxis häufig übersehen. Der Kindesunterhalt steht dem Kind selbst zu, ein künftiger Anspruch darauf kann deshalb nicht wirksam im Voraus ausgeschlossen werden. Eine Vereinbarung, die einen künftigen Verzicht auf Kindesunterhalt vorsieht, ist nach § 1614 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig, ganz gleich, wie einvernehmlich die Eltern sich sonst einigen. Das gilt unabhängig davon, dass die Eltern das Kind im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht grundsätzlich vertreten dürfen.

Möglich ist allerdings eine sogenannte Freistellungsvereinbarung zwischen den Eltern. Dabei verpflichtet sich ein Elternteil im Innenverhältnis, für den Unterhaltsbedarf des Kindes allein aufzukommen und den anderen Elternteil von eigenen Zahlungen freizustellen. Das Kind selbst kann seinen gesetzlichen Anspruch davon unberührt trotzdem gegenüber beiden Eltern geltend machen, die Freistellung wirkt nur zwischen den Eltern untereinander.

Wann ist ein Unterhaltsverzicht unwirksam?

Selbst ein formal korrekt beurkundeter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist nicht automatisch in jedem Fall haltbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle, wenn sie eine Seite einseitig und unangemessen benachteiligen. Besonders kritisch prüft die Rechtsprechung im Rahmen dieser Gesamtwürdigung Fälle, in denen ein Ehegatte wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat und der Verzicht ihn im Ergebnis von öffentlicher Fürsorge abhängig machen würde, ein eigenständiger, automatischer Unwirksamkeitsgrund ist das für sich genommen aber nicht.

Auch eine erhebliche Störung des ursprünglichen Verhandlungsgleichgewichts, etwa durch eine sehr kurzfristige Unterschrift unter Zeitdruck oder ohne jede eigene Beratung, kann später zur gerichtlichen Beanstandung führen. Wer auf Unterhalt verzichten möchte, sollte deshalb nicht nur die Form, sondern auch den Inhalt der Vereinbarung sorgfältig prüfen lassen, bevor er unterschreibt.

Welche Risiken sollten Sie vor einem Verzicht bedenken?

Ein Unterhaltsverzicht wirkt oft im Moment der Trennung wie eine faire und schnelle Lösung, gerade wenn beide Seiten aktuell wirtschaftlich unabhängig sind. Problematisch wird es, wenn sich die Verhältnisse Jahre später ändern, etwa durch Arbeitslosigkeit, eine schwere Erkrankung oder die Betreuung eines gemeinsamen Kindes, die vorher nicht abzusehen war. Ein wirksam vereinbarter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist grundsätzlich verbindlich, im Einzelfall kann seine Durchsetzung bei einer solchen späteren Entwicklung aber durch eine gerichtliche Wirksamkeits- oder Ausübungskontrolle eingeschränkt sein.

Bedenken Sie außerdem sozialversicherungsrechtliche Folgen, etwa im Hinblick auf eine mögliche Hinterbliebenenversorgung, sowie die Frage, ob eine Wertsicherungsklausel für spätere Preissteigerungen sinnvoll wäre, falls Sie sich für eine Abfindung statt eines vollständigen Verzichts entscheiden. Wir empfehlen deshalb, vor der Unterschrift die eigene wirtschaftliche Situation und realistische künftige Entwicklungen gemeinsam durchzugehen, statt sich allein am aktuellen Zeitpunkt zu orientieren.

Fazit

Ein Verzicht auf Unterhalt bei einer einvernehmlichen Scheidung ist möglich, aber nicht grenzenlos. Während der Trennungszeit schützt § 1614 BGB Sie zwingend davor, auf künftigen Trennungsunterhalt zu verzichten. Nach der Scheidung eröffnet § 1585c BGB dagegen ausdrücklich die Möglichkeit eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt, wobei eine vor Rechtskraft der Scheidung geschlossene Vereinbarung notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden muss und der Kindesunterhalt davon unberührt bleibt. Wenn Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit Regelungen zum Unterhalt planen, nehmen Sie gerne Kontakt zu unserer Kanzlei auf, damit wir gemeinsam eine Lösung finden, die auch in einigen Jahren noch trägt.

Häufige Fragen zum Unterhaltsverzicht bei einvernehmlicher Scheidung

Kann ich rückwirkend auf bereits entstandenen Unterhalt verzichten?

Ja. Anders als der Verzicht auf künftigen Unterhalt ist der Verzicht auf bereits fällig gewordene, rückständige Ansprüche grundsätzlich zulässig, da hier keine Schutzbedürftigkeit für die Zukunft mehr besteht.

Muss ich für einen Unterhaltsverzicht zwingend zum Notar?

Nur wenn die Vereinbarung vor Rechtskraft der Scheidung geschlossen wird. In diesem Fall kann die notarielle Beurkundung auch durch einen wirksam geschlossenen und gerichtlich protokollierten Vergleich ersetzt werden, das ist nicht auf den Scheidungstermin selbst beschränkt.

Was kostet eine notarielle Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung?

Die Notargebühren richten sich nach dem Gegenstandswert der Vereinbarung und variieren daher von Fall zu Fall. Wir geben Ihnen im Beratungsgespräch eine realistische Einschätzung für Ihre konkrete Situation.

Kann ein einseitiger Verzicht später angefochten werden?

Eine Vereinbarung kann in Ausnahmefällen angefochten werden, etwa wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Führt sie bereits bei Vertragsschluss zu einer sittenwidrigen, einseitigen Benachteiligung, ist sie dagegen nicht anfechtbar, sondern nach § 138 BGB ganz oder teilweise nichtig.

Gilt der Trennungsunterhalt automatisch, oder muss ich ihn beantragen?

Er besteht nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen von Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit vorliegen. Für die Vergangenheit ist er grundsätzlich ab dem Monat geschuldet, in dem Sie Auskunft verlangt, den anderen Ehegatten in Verzug gesetzt oder den Anspruch rechtshängig gemacht haben.

Kann ich später wieder Unterhalt verlangen, wenn ich wirksam verzichtet habe?

Ein wirksamer, umfassender Verzicht schließt nacheheliche Unterhaltsansprüche grundsätzlich aus, eine spätere wirtschaftliche Verschlechterung allein genügt dafür regelmäßig nicht. Je nach Vereinbarung und tatsächlichem Eheverlauf kann im Einzelfall dennoch eine gerichtliche Ausübungskontrolle in Betracht kommen, insbesondere bei ehebedingten Nachteilen.

Betrifft der Unterhaltsverzicht auch den Versorgungsausgleich?

Nein, der Versorgungsausgleich zur Aufteilung der Rentenanwartschaften ist rechtlich unabhängig vom Unterhalt und muss gesondert geregelt werden.

Was ist eine Abfindung statt eines Verzichts?

Dabei zahlt ein Ehegatte einen einmaligen Betrag, mit dem sämtliche nachehelichen Unterhaltsansprüche endgültig abgegolten werden, statt auf jede Zahlung ganz zu verzichten.

Muss die Vereinbarung von beiden Anwälten geprüft werden?

Zwingend vorgeschrieben ist das nicht, aus unserer Erfahrung sinkt das spätere Streitrisiko aber deutlich, wenn jede Seite eigenständig beraten wird.

Wie können Sie mich bei einem Unterhaltsverzicht unterstützen?

Wir prüfen Ihre individuelle Situation, klären, welcher Weg der Beurkundung für Sie passt, und formulieren die Vereinbarung so, dass sie später gerichtsfest ist.

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