Das Wichtigste in Kürze
- Krankengeld kann nach einer Kündigung fortgezahlt werden, wenn bereits ein Krankengeldanspruch besteht und die Arbeitsunfähigkeit fristgerecht weiter ärztlich festgestellt wird.
- Wer selbst kündigt, riskiert keine Kürzung des laufenden Krankengeldes, wohl aber eine spätere Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
- Beginnt die Krankschreibung erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, entscheidet der nachgehende Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V über die weitere Zahlung.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Ob man weiter Krankengeld bekommt, wenn man gekündigt wurde, hängt vor allem davon ab, ob die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bestand oder erst danach eintritt. In den meisten Fällen ändert eine Kündigung am laufenden Krankengeldanspruch nichts. Als Kanzlei für Arbeitsrecht in Geldern begleiten wir Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regelmäßig genau in dieser Situation, wenn Krankheit und Kündigung zeitlich zusammenfallen. In diesem Beitrag erklären wir, wann das Krankengeld weiterläuft, welche Rolle die Art der Kündigung spielt und worauf Sie jetzt achten sollten.
Was ist der Unterschied zwischen Entgeltfortzahlung und Krankengeld?
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, zahlt zunächst der Arbeitgeber. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG erhalten Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Der Anspruch entsteht nach § 3 Abs. 3 EFZG erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Bei gesetzlich Versicherten besteht bei Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein Krankengeldanspruch nach § 44 Abs. 1 SGB V, solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet, ruht dieser Anspruch allerdings nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Praktisch zahlt die Krankenkasse deshalb erst nach Ende der Entgeltfortzahlung. Der Anspruch entsteht nach § 46 SGB V am Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, ein früherer sogenannter Karenztag wurde bereits 2015 abgeschafft. Wichtig ist deshalb, sich rechtzeitig und lückenlos krankschreiben zu lassen, denn eine Unterbrechung kann den Anspruch gefährden.
Läuft das Krankengeld weiter, wenn der Arbeitgeber kündigt?
Ja. Für den Krankengeldanspruch spielt es grundsätzlich keine Rolle, wer gekündigt hat. Bestand bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits ein Krankengeldanspruch und wird die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig weiter ärztlich festgestellt, kann die Krankenkasse auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zahlen. Besteht während der Kündigungsfrist noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung, ruht der Krankengeldanspruch in diesem Umfang nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, zunächst zahlt also der Arbeitgeber. Bei einer fristlosen Kündigung endet die Entgeltfortzahlung grundsätzlich mit dem Arbeitsverhältnis. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber gerade aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt, dann bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs. 1 EFZG auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen. Besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits ein Krankengeldanspruch und wird die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig weiter ärztlich festgestellt, bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V regelmäßig erhalten, dann kann Krankengeld über das Arbeitsverhältnis hinaus gezahlt werden. Eine Krankheit allein schützt allerdings nicht automatisch vor einer Kündigung, ob diese wirksam ist, richtet sich nach den allgemeinen kündigungsschutzrechtlichen Regeln.
Ändert sich etwas, wenn Sie selbst kündigen?
Kündigen Sie während des Krankengeldbezugs selbst, bleibt der Anspruch auf das bereits laufende Krankengeld davon zunächst unberührt. Anders sieht es bei der Anschlussleistung aus: Beantragen Sie nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld, kann die Agentur für Arbeit nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von in der Regel zwölf Wochen verhängen, wenn für die Eigenkündigung kein wichtiger Grund vorlag. Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer solchen Sperrzeit, ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 3b SGB V in dieser Zeit auch ein eventueller weiterer Krankengeldanspruch. Eine krankheitsbedingte Eigenkündigung kann einen wichtigen Grund darstellen, wenn die bisherige Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr zumutbar ist. Das sollte im Einzelfall vor der Kündigung sorgfältig geprüft werden.
Was passiert, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt?
Hier wird es komplizierter. War der Krankengeldanspruch bereits vor dem Ende der Beschäftigung entstanden, bleibt die Mitgliedschaft regelmäßig wegen § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten und der Anspruch besteht fort. Werden Sie dagegen erst krankgeschrieben, nachdem das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und Sie nicht mehr pflichtversichert sind, kommt nur ein begrenzter nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V in Betracht. Dieser sichert Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, allerdings nur, solange keine neue Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Besteht daneben ein Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V, geht dieser dem nachgehenden Leistungsanspruch vor. Wird die Arbeitsunfähigkeit dagegen noch am letzten Tag der Beschäftigung ärztlich festgestellt, entsteht der Krankengeldanspruch bereits an diesem Tag und besteht dann grundsätzlich fort.
Wie hoch ist das Krankengeld?
An der Höhe ändert eine Kündigung nichts. Krankengeld beträgt nach § 47 SGB V grundsätzlich 70 Prozent des beitragspflichtigen regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens (Regelentgelt), höchstens jedoch 90 Prozent des entsprechenden Nettoarbeitsentgelts. Berechnungsgrundlage bleibt das Entgelt aus der Zeit vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, dass das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet wurde. Eine Abfindung ist grundsätzlich nicht auf das Krankengeld anzurechnen und lässt einen bereits bestehenden Krankengeldanspruch nicht allein deshalb ruhen. Sie kann aber für Anschlussfragen relevant sein, etwa beim Arbeitslosengeld oder bei der Familienversicherung.
Wie lange wird das Krankengeld gezahlt?
Nach § 48 SGB V wird Krankengeld wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von jeweils drei Jahren gezahlt, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Wochen der vorangegangenen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber werden dabei mitgerechnet. Nach Ablauf dieser 78 Wochen endet der Anspruch wegen derselben Krankheit innerhalb der laufenden Dreijahresfrist auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Wer dann weiterhin arbeitsunfähig ist, muss sich um Anschlussleistungen wie eine Erwerbsminderungsrente kümmern, wer wieder arbeitsfähig ist, wendet sich an die Agentur für Arbeit.
Muss die Krankenkasse über die Kündigung informiert werden?
Die Arbeitsunfähigkeit muss der Krankenkasse rechtzeitig bekannt sein. Bei einer vertragsärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit werden die Daten in der Regel automatisch elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Erfolgt ausnahmsweise keine elektronische Übermittlung, ist auf eine rechtzeitige Meldung zu achten, andernfalls kann der Anspruch nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruhen. Eine eigenständige gesetzliche Pflicht, zusätzlich auch die Kündigung als solche zu melden, besteht daneben nicht allgemein. In der Praxis ist es dennoch sinnvoll, die Kasse vorsorglich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren, damit sie prüfen kann, ob und in welcher Form der Krankengeldanspruch fortbesteht, etwa als nachgehender Leistungsanspruch oder im Rahmen einer freiwilligen Versicherung.
Was Sie nach der Kündigung konkret tun sollten
Lassen Sie die Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich feststellen. Die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit sollte grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende festgestellt werden, Samstage zählen dabei nicht als Werktage. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V vom Krankengeldanspruch abhängt, gilt nach § 46 Satz 3 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen stattdessen eine Monatsfrist. Informieren Sie Ihre Krankenkasse aktiv über die Kündigung. Prüfen Sie außerdem, ob eine Kündigungsschutzklage in Betracht kommt, hierfür gilt nach § 4 Kündigungsschutzgesetz eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung, unabhängig von einer bestehenden Krankschreibung. Wer sich unsicher ist, sollte diese Fragen frühzeitig mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Arbeitsrecht klären, bevor Fristen verstreichen.
Fazit
Eine Kündigung beendet das Krankengeld in aller Regel nicht. Besteht bereits ein Krankengeldanspruch und wird die Arbeitsunfähigkeit lückenlos weiter ärztlich festgestellt, zahlt die Krankenkasse unverändert weiter, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder Sie selbst gekündigt haben. Schwieriger wird es, wenn die Krankschreibung erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt oder wenn eine Eigenkündigung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach sich zieht. Wenn Sie unsicher sind, wie sich Ihre Kündigung auf Krankengeld oder eine mögliche Kündigungsschutzklage auswirkt, sprechen Sie uns an. Wir prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen, welche Fristen und Ansprüche jetzt für Sie relevant sind.
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Häufig gestellte Fragen
Bekommt man in der Probezeit Krankengeld, wenn man gekündigt wird?
Auch in der Probezeit kann Krankengeld weiterlaufen, wenn bereits ein Krankengeldanspruch besteht. In den ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses entsteht nach § 3 Abs. 3 EFZG regelmäßig noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, dadurch kann nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB V auch ein gesetzlicher Krankengeldanspruch ausgeschlossen sein. Eine Probezeit von mehr als vier Wochen ändert daran nichts.
Wird das Krankengeld gekürzt, wenn man während der Kündigungsfrist krank wird?
Nein, die Höhe richtet sich nach § 47 SGB V weiterhin nach dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt und bleibt unverändert.
Muss ich meine Krankenkasse über die Kündigung informieren?
Ja, das ist empfehlenswert, damit die Kasse die Fortdauer des Anspruchs korrekt prüfen kann.
Was passiert mit dem Krankengeld bei einem Aufhebungsvertrag?
Für einen bereits entstandenen Krankengeldanspruch gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie bei einer Kündigung. Ein Aufhebungsvertrag kann aber, ebenso wie eine Eigenkündigung, eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Während einer solchen Sperrzeit ruht ein weiterer Krankengeldanspruch nach § 49 Abs. 1 Nr. 3b SGB V.
Beeinflusst eine Abfindung die Höhe des Krankengeldes?
Nein, eine Abfindung wirkt sich weder auf die Höhe noch auf den Bestand des Krankengeldanspruchs aus. Bei einem Aufhebungsvertrag mit vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine Abfindung allerdings zu einem Ruhen des späteren Arbeitslosengeldanspruchs nach § 158 SGB III führen.
Kann der Arbeitgeber wegen einer Krankheit kündigen?
Eine Krankheit schützt nicht automatisch vor Kündigung, eine krankheitsbedingte Kündigung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und sollte anwaltlich geprüft werden.
Was passiert nach 78 Wochen Krankengeldbezug?
Der Anspruch endet nach § 48 SGB V wegen derselben Krankheit innerhalb der laufenden Dreijahresfrist auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, danach kommen andere Leistungen wie Arbeitslosengeld oder eine Erwerbsminderungsrente in Betracht.
Muss ich mich während des Krankengeldbezugs arbeitssuchend melden?
Auch bei Arbeitsunfähigkeit gilt die Meldepflicht nach § 38 SGB III unverändert: grundsätzlich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kürzerer Kenntnis binnen drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts.
Kann ich trotz Kündigung eine Familienversicherung nutzen?
Wenn die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllt sind, geht diese einem nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V vor. Zu beachten ist dabei, dass Familienversicherte nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V grundsätzlich selbst keinen eigenen Anspruch auf Krankengeld haben.
Was gilt, wenn ich schwerbehindert bin?
Der Krankengeldanspruch selbst richtet sich unabhängig von einer Schwerbehinderung nach denselben Regeln, für die Kündigung selbst kann daneben ein besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz zu prüfen sein.