Unterbliebene Pflichtteilsforderung: Ohne konkrete Zweifel reicht notarielle Erklärung für Grundbuchberichtigung aus
In der Praxis ist es schwierig, eine „nicht vorhandene negative Tatsache“ zu beweisen. Was das heißen soll? Das zeigt dieser Fall des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG), der sich um eine Pflichtteilstrafklausel drehte. Die Erben mussten in einem Grundbuchverfahren nachweisen, dass sie zuvor keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatten. Eine Erklärung vor dem Notar reichte dem Grundbuchamt allerdings nicht aus.