Klare Schlusserbenregelung: Bei gemeinschaftlichem Testament darf das Vermögen nur zu Lebzeiten frei verwendet werden

Artikel vom 04.05.2026

Gemeinschaftliche Testamente können eine Bindungswirkung haben, die den überlebenden Ehegatten dazu verpflichtet, den letzten Willen des bereits Verstorbenen zu respektieren. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) musste deshalb klären, ob ein Mann nach dem Tod seiner ersten Ehefrau ein früher gemeinschaftlich errichtetes Testament zugunsten seiner zweiten Ehefrau noch ändern durfte.

Gemeinschaftliche Testamente können eine Bindungswirkung haben, die den überlebenden Ehegatten dazu verpflichtet, den letzten Willen des bereits Verstorbenen zu respektieren. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) musste deshalb klären, ob ein Mann nach dem Tod seiner ersten Ehefrau ein früher gemeinschaftlich errichtetes Testament zugunsten seiner zweiten Ehefrau noch ändern durfte.

Die Eheleute hatten sich in einem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Für den Fall des Todes des Letztversterbenden bestimmten sie zwei Verwandte zu gleichen Teilen als Erben – eine Nichte des Mannes und einen Neffen der Ehefrau. Der Überlebende dürfe über das Vermögen dann zwar frei verfügen, diese Regelung aber nicht mehr ändern. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete der Mann erneut und errichtete ein neues Testament. Darin setzte er seine zweite Ehefrau zur Miterbin ein. Diese vertrat nach dem Tod des Erblassers die Auffassung, dass dieser an die frühere Regelung nicht gebunden gewesen sei.

Das OLG entschied jedoch, dass diese spätere Änderung unwirksam ist. Maßgeblich sei, dass die ursprünglichen Eheleute eine sogenannte wechselbezügliche Regelung getroffen hatten. Das bedeutet: Die Verfügungen der beiden Ehepartner sollten miteinander „stehen und fallen“. Entscheidend ist dabei der gemeinsame Wille zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Hier war dieser Wille nach Ansicht des Gerichts eindeutig: Die Eheleute hatten ausdrücklich festgelegt, dass die Schlusserben – also die späteren Erben nach dem Tod des Letztversterbenden – nicht mehr geändert werden dürfen. Diese klare Formulierung spricht dafür, dass die Regelung für den überlebenden Ehepartner bindend sein sollte. Auch der Hinweis im Testament, dass der Überlebende über das Vermögen frei verfügen könne, ändere daran nichts. Diese Klausel beziehe sich nur auf Verfügungen zu Lebzeiten, nicht auf Änderungen der Erbfolge durch ein neues Testament. Da die Bindung aus dem ersten Testament fortbestand, durfte der Mann seine zweite Ehefrau nicht als Erbin einsetzen. Der entsprechende Erbschein wurde daher abgelehnt.

Hinweis: Ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern kann eine starke Bindungswirkung entfalten. Haben sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben und zusätzlich feste Schlusserben bestimmt, kann der überlebende Partner diese Regelung oft nicht mehr einseitig ändern. Wer spätere Änderungen ermöglichen will, sollte das im Testament ausdrücklich klar regeln.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.02.2026 – 8 W 88/25

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

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