Arglistige Täuschung: Verkäufer trifft auch ohne explizite Nachfrage die Hinweispflicht zu ungewöhnlichen Reparaturen
Entscheidungen frei treffen zu können, heißt, dabei weder getäuscht noch bedroht worden zu sein. Diese Entscheidungsfreiheit wird durch § 123 Bürgerliches Gesetzbuch geschützt. Wer dagegen verstößt, muss damit rechnen, dass Erklärungen ihm gegenüber nichtig sind. Das gilt auch dann, wenn der Vertragsgegenstand augenscheinlich ohne Mangel ist. Denn dass Entscheidungs- und Mangelfreiheit zweierlei Dinge sind, zeigt das Landgericht Lübeck (LG) auf.