Nach berührungslosem Unfall: Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile
Bei einem berührungslosen Unfall kann der Schaden dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, sobald er bei einem Überholvorgang durch eine Ausweichreaktion ausgelöst worden ist. Das Oberlandesgericht Schleswig (OLG) musste im Folgenden prüfen und bewerten, ob dieses „Kann“ im behandelten Fall zutrifft – also einer von zwei Verkehrsteilnehmern haften müsse – oder eine diesbezügliche Klage eher abzuweisen sei.