Öffentlicher Dienst: Kündigung wegen Krankheit und Abfindungsansprüche
Krankheitsbedingte Kündigungen im öffentlichen Dienst sind aufgrund verstärkter Fürsorgepflicht und tarifvertraglicher Sonderregelungen schwerer durchsetzbar als in der Privatwirtschaft. Für Angestellte und Arbeiter gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1 KSchG), das im öffentlichen Dienst durch tarifvertragliche Bestimmungen, insbesondere im TVöD und TV-L, in bestimmten Einzelpunkten ergänzt wird. Abfindungsansprüche können sich durch spezielle tarifvertragliche Regelungen wie den TVöD oder TV-L ergeben, etwa bei betriebsbedingter Beendigung. Ein genereller Abfindungsanspruch besteht jedoch nicht. Beamte genießen besonderen Schutz und können nur in extremen Ausnahmefällen entlassen werden. Eine fachkundige Beratung ist aufgrund der komplexen Rechtslage unerlässlich.
Kündigungsschutzklage Frist: Ihre Rechte und die entscheidenden Drei Wochen
Die Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklagen nach § 4 KSchG ist eine der wichtigsten Fristen im Arbeitsrecht. Sie beginnt mit dem Zugang der Kündigung und endet ohne Rücksicht auf Wochenenden oder Feiertage. Versäumt ein Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung als rechtswirksam, selbst wenn sie materiell rechtswidrig war. Ausnahmen gelten insbesondere, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet gehindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben (§ 5 KSchG), oder wenn die Kündigung von Anfang an nichtig ist – etwa wegen fehlender Schriftform, Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder ohne erforderliche Zustimmung eines Dritten. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist entscheidend für die Wahrung der Rechte.
Änderungskündigung betriebsbedingt: Ihre Rechte und Handlungsoptionen im Überblick
Die betriebsbedingte Änderungskündigung bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen im Wege einer Kündigung anstelle einer Beendigungskündigung vorzuschlagen. Das Angebot können Sie annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen und gerichtlich überprüfen lassen. Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt akzeptieren. Entscheidend sind die ordnungsgemäße Sozialauswahl, sachliche Begründung der betrieblichen Notwendigkeit und verhältnismäßige Änderungen. Eine rechtliche Prüfung ist aufgrund der komplexen Rechtslage und möglichen Unwirksamkeit empfehlenswert.
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Betriebsbedingte Kündigung: Sozialplan und Abfindung richtig verstehen
Das Zusammenspiel von betriebsbedingter Kündigung, Sozialplan und Abfindung unterliegt komplexen arbeitsrechtlichen Regelungen. Betriebsbedingte Kündigungen erfordern dringende betriebliche Erfordernisse und ordnungsgemäße Sozialauswahl. Sozialpläne nach § 112 BetrVG gehen über gesetzliche Mindeststandards hinaus und regeln Abfindungen meist nach Betriebszugehörigkeit und Lebensalter. Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer, können aber durch die Fünftelregelung begünstigt werden. Professionelle Beratung ist zur Durchsetzung optimaler Ansprüche unerlässlich.
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Vorbeugung von Missbrauch: Festivalbetreiber darf Rücktauschfrist und Betragsgrenze von Token festsetzen
Ein Token – einst der Begriff für einen frühgeschichtlichen Rechenstein – hat sich heute zwar ins Digitale verflüchtigt, dabei aber nicht an Wert verloren. So gelten Bitcoins als Token oder auch Wertmarken auf Festivals – eine praktische Sache für beide Seiten an den dortigen Verkaufstheken. Was aber damit passiert, wenn man zu viel davon gekauft hat und nach der Veranstaltung weder Lust noch Zeit für einen sofortigen Umtausch hat, musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entscheiden.
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Umfassende Vertretungsmacht: WEG-Verwalter darf Hausmeister kündigen, selbst wenn dieser zu den Eigentümern gehört
Nachdem sich die beiden Vorinstanzen nicht ganz einig waren, ob und wie ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) einem angestellten Hausmeister kündigen darf, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) an den folgenden Fall. Dessen zentrale Frage war, ob vorher ein Beschluss der Eigentümer hätte gefasst werden müssen oder der Verwalter hier eigenmächtig habe handeln dürfen.