Öffentlicher Dienst: Kündigung wegen Krankheit und Abfindungsansprüche

Krankheitsbedingte Kündigungen im öffentlichen Dienst sind aufgrund verstärkter Fürsorgepflicht und tarifvertraglicher Sonderregelungen schwerer durchsetzbar als in der Privatwirtschaft. Für Angestellte und Arbeiter gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1 KSchG), das im öffentlichen Dienst durch tarifvertragliche Bestimmungen, insbesondere im TVöD und TV-L, in bestimmten Einzelpunkten ergänzt wird. Abfindungsansprüche können sich durch spezielle tarifvertragliche Regelungen wie den TVöD oder TV-L ergeben, etwa bei betriebsbedingter Beendigung. Ein genereller Abfindungsanspruch besteht jedoch nicht. Beamte genießen besonderen Schutz und können nur in extremen Ausnahmefällen entlassen werden. Eine fachkundige Beratung ist aufgrund der komplexen Rechtslage unerlässlich.

Kündigungsschutzklage Frist: Ihre Rechte und die entscheidenden Drei Wochen

Die Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklagen nach § 4 KSchG ist eine der wichtigsten Fristen im Arbeitsrecht. Sie beginnt mit dem Zugang der Kündigung und endet ohne Rücksicht auf Wochenenden oder Feiertage. Versäumt ein Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung als rechtswirksam, selbst wenn sie materiell rechtswidrig war. Ausnahmen gelten insbesondere, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet gehindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben (§ 5 KSchG), oder wenn die Kündigung von Anfang an nichtig ist – etwa wegen fehlender Schriftform, Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder ohne erforderliche Zustimmung eines Dritten. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist entscheidend für die Wahrung der Rechte.

Änderungskündigung betriebsbedingt: Ihre Rechte und Handlungsoptionen im Überblick

Die betriebsbedingte Änderungskündigung bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen im Wege einer Kündigung anstelle einer Beendigungskündigung vorzuschlagen. Das Angebot können Sie annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen und gerichtlich überprüfen lassen. Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt akzeptieren. Entscheidend sind die ordnungsgemäße Sozialauswahl, sachliche Begründung der betrieblichen Notwendigkeit und verhältnismäßige Änderungen. Eine rechtliche Prüfung ist aufgrund der komplexen Rechtslage und möglichen Unwirksamkeit empfehlenswert.

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    Fristlose Kündigungen sind nur bei wichtigen Gründen nach § 626 BGB zulässig, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Typische Gründe sind Diebstahl, Tätlichkeiten, schwere Beleidigungen oder Konkurrenztätigkeit. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes erfolgen. Eine umfassende Interessenabwägung und oft eine vorherige Abmahnung sind erforderlich. Beide Seiten sollten sich professionell beraten lassen, da die rechtlichen Anforderungen sehr streng sind.