
Klare Einforderung nötig: Pflichtteilsstrafklausel greift nicht bei freiwilliger Zahlung durch Erblasserin
Wer seinen Pflichtteil noch zu Lebzeiten des Erblassers verlangt, kann durch eine testamentarische Pflichtteilsstrafklausel auf eben jenen Betrag begrenzt und in der Folge im Erbfall als Begünstigter ausgeschlossen werden. Dabei ist aber nicht jede zu Lebzeiten ausbezahlte Zuwendung als Auszahlung des Pflichtteils anzusehen. Derlei Umstände zu differenzieren, war Gegenstand einer Auseinandersetzung vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (OLG).