Trotz externer Dienstleistung: Fehler bei Durchführung von betrieblichem Eingliederungsmanagement gehen zu Lasten des Arbeitgebers
Krankheitsbedingte Kündigungen unterliegen bestimmten Voraussetzungen. Die Durchführung eines betriebliches Eingliederungsmanagements (BEM) gehört zwar nicht zwingend dazu, ist jedoch dringend anzuraten, um beiden Seiten die Wahrnehmung eventuell späterer Ansprüche zu vereinfachen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) befasste sich damit, wer für den Ablauf eines BEM verantwortlich ist, wenn dafür externe Dienstleister engagiert werden, denen dabei Fehler unterlaufen, und dann eine krankheitsbedingte Kündigung im Raum steht.