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Kategorie: Arbeitsrecht

  • Darf ein befristeter Arbeitsvertrag vorzeitig gekündigt werden?
    Arbeitsrecht

    Darf ein befristeter Arbeitsvertrag vorzeitig gekündigt werden?

    Die vorzeitige Kündigung befristeter Arbeitsverträge ist nach § 15 Abs. 4 TzBfG grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten nur bei ausdrücklich vereinbarten Kündigungsklauseln, außerordentlichen Kündigungsgründen oder durch Aufhebungsvertrag. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind rechtlich an die vereinbarte Laufzeit gebunden. Eine einvernehmliche Lösung oder professionelle Beratung sind oft der beste Weg zur vorzeitigen Vertragsbeendigung.

  • Personalverantwortung vonnöten: Ein „Direktor“ im Titel macht noch lange keine Führungskraft
    Arbeitsrecht

    Personalverantwortung vonnöten: Ein „Direktor“ im Titel macht noch lange keine Führungskraft

    Einer der Kernpunkte von Führung ist Verantwortung, vor allem auch fürs Personal. Das Arbeitsgericht Herne (ArbG) musste entschieden, wann jemand wirklich als leitender Angestellter gilt oder eben nicht. Die Antwort ist nicht allein wichtig für Ego oder Bezahlung, sondern vor allem in Sachen Mitspracherecht des Betriebsrats. Denn der ist bei nachgewiesenen Führungskräften heraus.

  • Beschwerde oder Rechtsanspruch? Betriebsrat darf bei Abmahnung keine Einigungsstelle einschalten
    Arbeitsrecht

    Beschwerde oder Rechtsanspruch? Betriebsrat darf bei Abmahnung keine Einigungsstelle einschalten

    Betriebsräte sollten wissen, in welchen Fällen sie helfen können und wann sie auf die Gerichte zurückgreifen müssen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) zeigt auf, dass eine Einigungsstelle nicht bei allen Differenzen das richtige Mittel der Wahl ist. Das Zünglein an der Waage ist die Antwort auf die Frage: Handelt es sich hierbei um eine Beschwerde oder einen Rechtsanspruch?

  • Außergewöhnlicher Umstand: Keine Kündigung nach unverschuldetem Verlust des Aufenthaltstitels und Visumproblemen
    Arbeitsrecht

    Außergewöhnlicher Umstand: Keine Kündigung nach unverschuldetem Verlust des Aufenthaltstitels und Visumproblemen

    Auf den ersten Blick hat der Arbeitnehmer in diesem Fall das Zuspätkommen auf neue Höhen getrieben. Doch dass die dreieinhalb Monate „Urlaubsverlängerung“ alles andere als freiwillig waren, lag angesichts der dem Arbeitsgericht Herne (ArbG) dargelegten Fakten mehr als nahe. Genau daher trafen sich der Arbeitgeber und sein gekündigter Arbeitnehmer dort auch wieder.

  • „Er oder wir!“: Kündigung darf erst letztes Mittel sein, wenn andere Konfliktlösungsmöglichkeiten nicht greifen
    Arbeitsrecht

    „Er oder wir!“: Kündigung darf erst letztes Mittel sein, wenn andere Konfliktlösungsmöglichkeiten nicht greifen

    Wenn auch nur einer unter vielen stört, kann dieser den gesamten Betriebsablauf durcheinanderbringen. Ob es ausreicht, dass sich ein Großteil der Belegschaft einig ist, dass ein Kollege gehen müsse, um den betrieblichen Frieden wiederherzustellen, musste kürzlich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) entscheiden. Man ahnt: Eine sogenannte Druckkündigung ist nicht so einfach.

  • Öffentlicher Dienst: Kündigung wegen Krankheit und Abfindungsansprüche
    Arbeitsrecht

    Öffentlicher Dienst: Kündigung wegen Krankheit und Abfindungsansprüche

    Krankheitsbedingte Kündigungen im öffentlichen Dienst sind aufgrund verstärkter Fürsorgepflicht und tarifvertraglicher Sonderregelungen schwerer durchsetzbar als in der Privatwirtschaft. Für Angestellte und Arbeiter gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1 KSchG), das im öffentlichen Dienst durch tarifvertragliche Bestimmungen, insbesondere im TVöD und TV-L, in bestimmten Einzelpunkten ergänzt wird. Abfindungsansprüche können sich durch spezielle tarifvertragliche Regelungen wie den TVöD oder TV-L ergeben, etwa bei betriebsbedingter Beendigung. Ein genereller Abfindungsanspruch besteht jedoch nicht. Beamte genießen besonderen Schutz und können nur in extremen Ausnahmefällen entlassen werden. Eine fachkundige Beratung ist aufgrund der komplexen Rechtslage unerlässlich.

  • Kündigungsschutzklage Frist: Ihre Rechte und die entscheidenden Drei Wochen
    Arbeitsrecht

    Kündigungsschutzklage Frist: Ihre Rechte und die entscheidenden Drei Wochen

    Die Drei-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklagen nach § 4 KSchG ist eine der wichtigsten Fristen im Arbeitsrecht. Sie beginnt mit dem Zugang der Kündigung und endet ohne Rücksicht auf Wochenenden oder Feiertage. Versäumt ein Arbeitnehmer diese Frist, gilt die Kündigung als rechtswirksam, selbst wenn sie materiell rechtswidrig war. Ausnahmen gelten insbesondere, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet gehindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben (§ 5 KSchG), oder wenn die Kündigung von Anfang an nichtig ist – etwa wegen fehlender Schriftform, Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder ohne erforderliche Zustimmung eines Dritten. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist entscheidend für die Wahrung der Rechte.

  • Änderungskündigung betriebsbedingt: Ihre Rechte und Handlungsoptionen im Überblick
    Arbeitsrecht

    Änderungskündigung betriebsbedingt: Ihre Rechte und Handlungsoptionen im Überblick

    Die betriebsbedingte Änderungskündigung bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen im Wege einer Kündigung anstelle einer Beendigungskündigung vorzuschlagen. Das Angebot können Sie annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen und gerichtlich überprüfen lassen. Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt akzeptieren. Entscheidend sind die ordnungsgemäße Sozialauswahl, sachliche Begründung der betrieblichen Notwendigkeit und verhältnismäßige Änderungen. Eine rechtliche Prüfung ist aufgrund der komplexen Rechtslage und möglichen Unwirksamkeit empfehlenswert.

  • Kündigungsfrist nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit: Ihre Rechte und Schutzfristen im Überblick
    Arbeitsrecht

    Kündigungsfrist nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit: Ihre Rechte und Schutzfristen im Überblick

    Nach acht Jahren Betriebszugehörigkeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine verlängerte Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende bei Arbeitgeberkündigungen. Diese gesetzliche Schutzfrist nach § 622 BGB kann durch Tarifverträge modifiziert werden. Wichtige Aspekte sind die korrekte Berechnung der Betriebszugehörigkeit, unterschiedliche Fristen für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkündigungen sowie die Rechtswirkungen bei fehlerhaften Kündigungsfristen. Eine fachkundige Beratung sichert die optimale Durchsetzung Ihrer Rechte.