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Bußgeld bei Vorfahrt missachtet mit Unfall – Sanktionen, Folgen und rechtliche Konsequenzen

Wer die Vorfahrt missachtet und einen Unfall verursacht, zahlt 120 € Bußgeld und erhält einen Punkt in Flensburg. Zusätzlich haftet der Verursacher zivilrechtlich für sämtliche Schäden am Fahrzeug und Personenschäden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert Fremdschäden, während bei Vollkasko-Inanspruchnahme eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse droht.

Scheidung ohne Trennungsjahr in beiderseitigem Einvernehmen – Ist das möglich?

Eine Scheidung ohne Trennungsjahr ist bei beiderseitigem Einvernehmen nicht möglich. Das einjährige Getrenntleben nach § 1566 BGB ist zwingend erforderlich. Nur die Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB erlaubt Ausnahmen bei unzumutbarer Härte durch schwere Gewalt, Straftaten oder extreme Verhaltensweisen des Ehepartners.

Top-News

  • 196 Tage Nutzungsausfall: Verzögerungstaktik wird für Versicherung zur teuren Angelegenheit
    Verkehrsrecht

    196 Tage Nutzungsausfall: Verzögerungstaktik wird für Versicherung zur teuren Angelegenheit

    Gut ist es, im Ernstfall versichert zu sein. Blöd ist es, wenn die gegnerische Versicherung die Regulierung eines unverschuldeten Schadens nicht nur in die Länge zieht, sondern auch noch versucht, dem Geschädigten den ein oder anderen Schwarzen Peter zuzuschieben. Gut Ding wollte hier nicht nur Weile haben, sondern wurde dank des Landgerichts Osnabrück (LG) letztlich zu einer richtig teuren Angelegenheit für den Versicherer.

  • „Gefangenes“ Grundstück: Auch Parken ist vom Notwegerecht umfasst
    Mietrecht

    „Gefangenes“ Grundstück: Auch Parken ist vom Notwegerecht umfasst

    Das sogenannte Notwegerecht, dass Zu- und Abfahrten zu einem Grundstück ermöglicht, das selber über keine Anbindung an öffentliche Straßen und Wege verfügt, ist immer wieder Anlass für nachbarschaftlichen Zwist. Im folgenden Fall zum Thema hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun darüber geurteilt, ob dieses Wegerecht nur für Zu- und Abfahrten mit dem Kfz gilt oder auch für das Befahren zu Parkzwecken auf dem sogenannten „gefangenen“ Grundstück.