Unterlassungsanspruch nach Sanierung: Gemeinde muss Nachbargrundstücke vor Regenwassereintritt schützen
Wenn Gemeinden nicht nur den Willen zur Sanierung zeigen, sondern diese auch durchführen, sind Anlieger doch allgemein recht froh. Im folgenden Fall, der seinen Anfang 2008 nahm, war das nicht ganz der Fall. Denn Anwohner verlangten, dass ihre Gemeinde Maßnahmen gegen das Überlaufen von Regenwasser ergreift. Schließlich musste das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) klarstellen, dass sich auch Behörden an die Regeln des Wasser- und Nachbarrechts halten müssen.
Teure Pflichtverletzung: Betriebskosten dürfen nur in Ausnahmefällen anders verteilt werden als bislang üblich
In diesem Fall stolperte eine Vermieterin über ihre eigenen Füße. Denn das Landgericht Hanau (LG) bestätigte zwar, dass eine Änderung des Verteilungsschlüssels in der Betriebskostenabrechnung auch ohne Zustimmung des Mieters legitim sein kann. Doch dafür braucht es eine diese Ausnahme eindeutig begründende Argumentation. Und nun raten Sie mal, woran die Vermieterin am Ende völlig zu Recht scheiterte.
Ohne vorherigen Beschluss: Nachträgliche Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zur Beauftragung durch Verwalterin erlaubt
Der allgemeinen Logik zufolge kann etwas nur dann wirklich verpflichtend sein, wenn es im Vorhinein vereinbart wurde. So dachte wohl auch ein Wohnungseigentümer und klagte gegen die nachträgliche Zustimmung seiner Miteigentümer zu einer durch die Verwalterin bereits erteilte Beauftragung. Und weil sich selbst Amts- und Landgericht (AG und LG) hierbei nicht einig waren, musste der Bundesgerichtshof (BGH) bewerten, ob dies ohne vorherigen Beschluss möglich sei.
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Mit Kollegen verhält es sich wie mit Nachbarn – man kann sie sich nicht aussuchen und ist doch fast täglich mit ihnen befasst. Doch Vorsicht vor unüberlegtem Handeln, vor allem, wenn es das Gegenüber am Schreibtisch in seiner Menschenwürde und den Persönlichkeitsrechten verletzt. Denn sonst kann einen das teuer zu stehen kommen, wie im Fall des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG).
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Wer eine bereits bestehende und vor allem bewohnte Wohnung kauft, sollte meinen, dass diese Wohnung zumindest rechtlich ohne Beanstandung dort steht, wo sie eben steht. Doch das vielgerühmte Credo „Lage!“ der Immobilienmakler zeigte hier seine baurechtlichen Grenzen. Die Wohnung war nun zwar gekauft, doch nie für den Bau genehmigt worden. Den Fall musste letzten Endes das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entscheiden.
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Versteckter „Ausgang“: Schaltfläche zur Onlinekündigung muss gut auffindbar, gut lesbar und gut verständlich betitelt sein
Kein Unternehmen lässt seine Kunden gern ziehen. Ihnen deshalb aber das Verlassen so schwierig zu gestalten, wie es der Pay-TV-Dienstleister im folgenden Fall tat, ist nicht anzuraten. Denn bei einer erneuten Zuwiderhandlung drohen Gerichte wie das Landgericht München I (LG) mit empfindlichen Ordnungsgeldern und ersatzweiser Ordnungshaft.