Verstoß gegen § 538 BGB: Schönheitsreparaturklausel zur Reinigung der Fußböden unwirksam

Schönheitsreparaturklauseln sind in der Vergangenheit schon so einigen Vermietern böse auf die Füße gefallen. Das Amtsgericht Hamburg (AG) beschäftigte sich mit dem Thema und neben der Kernfrage, welche Schönheitsreparaturen ein Mieter übernehmen muss, auch damit, ob eine vertragliche Pflicht zur Reinigung der Fußböden wirksam ist.

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    Erbrecht

    Übertragung bei Erbfall: Nießbrauch verhindert den Lauf der Zehnjahresfrist

    Mindert ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen, soll er damit nicht die durch das Pflichtteilsrecht garantierte Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Nachlass verringern. Das Gesetz gleicht die mögliche Beeinträchtigung eines Pflichtteilsberechtigten damit aus, indem beim Erbfall die Geschenke der letzten zehn Jahre dem vorhandenen Nachlass hinzugerechnet werden. Einen solchen Fall hatte kürzlich das Oberlandesgericht München (OLG) auf dem Richtertisch liegen.

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    Verkehrsrecht

    Verkehrssicherungspflicht eingehalten: Auch Radfahrer trifft Pflicht für umsichtiges Fahrverhalten

    Bei der Bewertung von Straßen gibt es in der Tat die Kategorie der nur „geringen Verkehrswichtigkeit“, so auch für die ihr angegliederten Radwege. Was dies bedeutet, musste das Landgericht Magdeburg (LG) darlegen. Grund für diese thematische Auseinandersetzung war ein Radfahrer, der die mangelnde Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für eine unerwünschte und folgenreiche Begegnung mit einem Ast verantwortlich machte und Regress forderte.

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    Verkehrsrecht

    Trotz unfallfreier Praxis: Aufgedeckte Manipulation bei Theorieprüfung zieht Fahrerlaubnisentziehung nach sich

    Sich zu bewähren heißt, sich als geeignet bzw. als zuverlässig zu erweisen. Vor das Erlangen einer Fahrerlaubnis hat das Gesetz beispielsweise das erfolgreiche Bestehen sowohl der praktischen als auch der theoretischen Prüfung gestellt. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) musste im Folgenden klarstellen, dass sich ein erfolgreiches Bewähren im Straßenverkehr jedoch nicht auf eine jahrelang unauffällige Fahrpraxis bezieht, wenn die dafür notwendige Fahrerlaubnis einst unrechtmäßig erlangt wurde.