
Berufsständisches Zuwendungsverbot: Berufsordnung macht Vermächtnis zugunsten des behandelnden Arztes nicht automatisch ungültig
Laut Berufsordnung ist es Ärzten verboten, von Patienten Geschenke oder Vorteile anzunehmen, wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass die ärztliche Entscheidung beeinflusst wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich in letzter Instanz mit der Frage beschäftigen, ob es sich bei dieser ärztlichen Berufsregel um ein sogenanntes Verbotsgesetz handelt, das ein Vermächtnis eines Patienten zugunsten eines Arztes unwirksam macht.