
Vertragliches Schuldverhältnis: Ist der Rückübertragungsanspruch kein höchstpersönliches Recht des Erblassers, ist er vererbbar
Im Fall des Todes einer Person geht dessen Vermögen als Ganzes auf einen oder mehrere Personen als Erben über. Ob dies auch für einen Rückübertragungsanspruch aus einem Grundstücksüberlassungsvertrag gilt, war Gegenstand einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).