Einstweilige Verfügung: Vermieterin darf Wasser nicht einfach abstellen
Vollendete Tatsachen zu schaffen, ist im Streitfall nur selten anzuraten – auch dann nicht, wenn die Auseinandersetzung schon in Form einer Räumungsklage zu einer gerichtlichen Angelegenheit geworden ist. Mit einer eigenmächtig handelnden Vermieterin, die im wahrsten Sinne des Wortes ihrer Mieterin den Hahn zudrehte, hatte es das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) zu tun.