Ungewissheit schützt nicht: Verjährung von Vermächtnisansprüchen bei unklarer Erbfolge
Ansprüche eines Vermächtnisnehmers gegen die Erben unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Für den Verjährungsbeginn wird regelmäßig auf eine Kenntnis des Vermächtnisnehmers von seiner Anspruchsberechtigung abgestellt. Dass Kenntnis hingegen nicht absolute Sicherheit über die Berechtigung bedeutet, musste auch ein Vermächtnisnehmer in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) feststellen.