Rote Ampel überfahren: Welche Strafe droht?
Das Wichtigste in Kürze Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei. Ein Rotlichtverstoß gehört zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten, die besonders streng geahndet […]
Scheidung einreichen ohne Trennungsjahr: Geht das?
Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB: Wann eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich ist und was Sie beachten sollten.
Umgang mit gekündigten Mitarbeitern: Was Arbeitgeber rechtssicher beachten müssen
Freistellung, Zeugnis, Urlaubsabgeltung, Rückgabe: So gestalten Arbeitgeber den Umgang mit gekündigten Mitarbeitern rechtssicher.
Top-News
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Mobiler Blitzer: Fehlende Protokollierung ist als schwerer Fehler im Bußgeldbescheid nicht heilbar
Dieser Fall, der vor dem Amtsgericht Leonberg (AG) landete, beweist, wie wichtig exakte Vorgaben sind – und vor allem auch, wie wichtig Fachleute sind, die erkennen, wann eben jene Vorgaben nicht akribisch eingehalten wurden. Knackpunkt war hier ein sogenannter Enforcementtrailer, der als mobiler Blitzeranhänger jene Fotos schießt, die zahlreiche Autofahrer teuer zu stehen kommen. Dass bei einer derart autonom laufenden Technik exakte, regelmäßige Kontrollen und Protokollierungen nötig sind, versteht sich von selbst. Oder etwa nicht? Lesen Sie selbst.
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Kfz-Halterhaftung bestätigt: Kollision von abhebendem Fasan und Schutzhelm ist versicherungstechnisch ein „normaler“ Wildunfall
Die Skurrilität dieses Falls zeigt hervorragend auf, dass ein geltendes Regelwerk auch auf obskure Lebenssituationen herunterzubrechen ist. Da jedoch auch ein Gericht mit Menschen aus Fleisch und Blut besetzt ist, fiel es der Erstinstanz auch nicht leicht zu beantworten, wer haftet, wenn ein Sozius ohne Schutzkleidung, aber mit Helm an eben jenem von einem just abgehobenen Fasan getroffen und vom Bock des fahrenden Motorrads gekickt wird. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) musste sich daher des Ganzen annehmen, um mit nötigem Ernst erneut Recht zu sprechen.
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Ganz oder gar nicht: Arbeitnehmer müssen Sonderzahlungen bei nur teilweisen Tarifverweisen nicht zurückzahlen
Ein Arbeitgeber bestand auf die Einhaltung einer Klausel, die der klagende Arbeitgeber einst mit seiner Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag abgesegnet hatte und die auf einen Reformtarifvertrag verwies. Problem war nur, dass es sich beim Arbeitgeber um einen nicht tarifgebundenen Betrieb handelte. Ob diese Form der Rosinenpickerei arbeitsrechtlich überhaupt möglich ist, musste final das Bundesarbeitsgericht (BAG) klären.