Verfassungsbeschwerde erfolglos: Interessen von Mieter und Gemeinwohl rechtfertigen Mietpreisbremse und deren Verlängerung
Der Kampf um knappen Wohnraum in den Ballungsgebieten dauert an. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) musste sich daher auch mit einer Beschwerde über die Verlängerung der sogenannten Mietpreisbremse beschäftigen, durch deren Regeln zur Miethöhenbegrenzung von Berliner Wohnraum sich eine Eigentümerin unverhältnismäßig eingeschränkt fühlte. Reicht dieses Gefühl schon für eine Verfassungsklage aus?
Tatsächliche Nutzung zählt: Wohnungsadresse im Impressum beweist nicht automatisch eine gewerbliche Nutzung
"Wohnen Sie noch oder arbeiten Sie schon?" So in etwa lautet die zentrale Frage im folgenden Fall des Amtsgerichts Hamburg (AG). Hier sollte ein Mieter von Wohnraum seinen Platz räumen, da sein Vermieter der Meinung war, einer Täuschung zum Opfer gefallen zu sein. Doch ist dem wirklich so, dass die Angabe einer Wohnadresse im Impressum einer Internetseite automatisch auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lässt?
Kein berechtigtes Interesse: BGH bestätigt vermieterseitige Kündigung und Räumungsklage nach gewinnbringender Untervermietung
Dass nicht nur zwischen Mietern und Vermietern mit harten Bandagen gekämpft wird, wenn es um Mietraum geht, zeigt dieser Fall. Hier musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Zeiten von Mietpreisbremse und Milieuschutz mit der Frage beschäftigen, ob ein Mieter seine Wohnung auch dann untervermieten darf, wenn er dabei mehr Einnahmen erzielt, als für die eigenen Wohnkosten nötig sind.
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Internetbewertungen sind für Unternehmen besonders wichtig. Ob es dabei auch erheblich ist, wie lange der letzte Besuch des bewertenden Kunden zurückliegt, musste im Fall eines Fitnesstudios das Amtsgericht Lörrach (AG) entscheiden.
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Wie Testamente: Auch notarielle Erbverträge können auslegungsfähig sein
Mit der Auslegungsfähigkeit und Auslegungsbedürftigkeit eines notariellen Erbvertrags musste sich das Oberlandesgericht München (OLG) beschäftigen und dabei die Frage klären, welche Begrifflichkeiten zwingend notwendig sind, um die – mutmaßlich – gewünschte Erbfolge zu gewährleisten, und welche eben nicht.
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Vorerben müssen sich an Beschränkungen des Verfügungsrechts halten – es sei denn, Nacherben verzichten notariell auf ihr Nacherbenanwartschaftsrecht zugunsten des Vorerben. Genau diesen Umstand musste das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) bewerten, weil sich eine Nacherbin in ihren Rechten verletzt sah.