Unrechtmäßige Ausgaben: Haftung einer faktischen Verwalterin in der Wohnungseigentümergemeinschaft
Nicht bestellt, aber dennoch erhalten – so könnte man den folgenden Fall überschreiben, der von einer Verwalterin handelt, die sie jedoch nicht mehr war. Dennoch handelte sie, als wäre sie nach wie vor von der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verantwortliche in Sachen Verwaltung bestellt. Die Frage, die sich dann auftut, ist, wer für etwaige Folgen haftet. Die Antwort wussten bereits Amtsgericht und Landgericht, die Bestätigung lieferte nun der Bundesgerichtshof (BGH).
Rechtlich verbindliches Anerkenntnis: Wer Vermieteransprüche nach Auszug nicht bestreitet, riskiert Rückzahlung der Mietkaution
Das Amtsgericht Rheine (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob nach einem beendeten Mietverhältnis die hinterlegte Kaution vollständig zurückgezahlt werden musste oder der Vermieter sie wegen Schäden behalten durfte. Des Pudels Kern war dabei die rechtliche Wirkung eines möglichen Anerkenntnisses von Schäden durch die ehemaligen Mieter.
Potentiell gefährlich: Bienenhaltung auf dem Balkon muss nicht geduldet werden
Bienenhaltung erfreut sich besonders in urbanen Gebieten immer stärkerer Beliebtheit. So trafen Bienenfreunde und deren verstimmte Nachbarn statt im Treppenhaus auch vor dem Landgericht Köln (LG) aufeinander. Die dort zu klärende Frage war, ob in einer Wohnungseigentumsanlage Bienenvölker auf dem Balkon gehalten werden dürfen. Legte hier jemand die Grenzen der Wohnnutzung zu eng aus oder sind die angeblich Fleißigsten unter den Insekten vielmehr mögliche Störer?
Top-News
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Wer nutzt, der zahlt: Wer für den Austausch von Dachfenstern in Wohnungseigentumsanlage die Kosten trägt
Im folgenden Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es einmal mehr um die Kostenverteilung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Frage, um die zwei Parteien hier stritten, war, ob bei der Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum alle zahlen müssen, wenn die betreffende Maßnahme nur dem Gebrauch durch einen Eigentümer zugutekommt.
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Trotz zwölf Bier am Tag: Alkoholismus allein begründet noch keine Testierunfähigkeit
Testierunfähig ist derjenige, der aufgrund einer krankhaften Störung der Geistesfähigkeit oder durch Bewusstseinsstörungen nicht fähig ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste sich im Folgenden mit der Frage beschäftigen, ob der Alkoholismus des Erblassers als solcher bereits eine Testierunfähigkeit nach sich gezogen hatte.
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Teilhabe am Erwerbsleben: Schwerbehinderter erstritt im Eilverfahren eine stufenweise Wiedereingliederung
Die Wiedereingliederung nach einer langen Krankheitsphase kann ein Arbeitgeber grundsätzlich ablehnen. Doch bei schwerbehinderten Menschen könnte ab jetzt etwas anderes gelten. Das Arbeitsgericht Aachen (ArbG) hat mit seinem folgenden Beschluss schwerbehinderten Arbeitnehmern neue Wege eröffnet, ihr Beschäftigungsinteresse durchzusetzen. Es bleibt abzuwarten, ob und wie sich diese Auffassung durchsetzen wird.