Kündigungsfrist in der Leiharbeit: Ihre Rechte als Zeitarbeitnehmer
Kündigungsfristen in der Leiharbeit unterliegen sowohl gesetzlichen Regelungen nach § 622 BGB als auch tarifvertraglichen Bestimmungen der Zeitarbeitsbranche. Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer, jedoch können Tarifverträge kürzere Kündigungsfristen vorsehen. Das Dreiecksverhältnis zwischen Verleihunternehmen, Leiharbeitnehmer und Entleiher schafft besondere rechtliche Herausforderungen. Nach neun Monaten Überlassung greift der Gleichbehandlungsgrundsatz. Professionelle Beratung ist aufgrund der komplexen Rechtslage empfehlenswert.
Was sind Gründe für eine fristlose Kündigung: Wenn das Arbeitsverhältnis sofort endet
Fristlose Kündigungen sind nur bei wichtigen Gründen nach § 626 BGB zulässig, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Typische Gründe sind Diebstahl, Tätlichkeiten, schwere Beleidigungen oder Konkurrenztätigkeit. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes erfolgen. Eine umfassende Interessenabwägung und oft eine vorherige Abmahnung sind erforderlich. Beide Seiten sollten sich professionell beraten lassen, da die rechtlichen Anforderungen sehr streng sind.
Betriebsbedingte Kündigung: Sozialplan und Abfindung richtig verstehen
Das Zusammenspiel von betriebsbedingter Kündigung, Sozialplan und Abfindung unterliegt komplexen arbeitsrechtlichen Regelungen. Betriebsbedingte Kündigungen erfordern dringende betriebliche Erfordernisse und ordnungsgemäße Sozialauswahl. Sozialpläne nach § 112 BetrVG gehen über gesetzliche Mindeststandards hinaus und regeln Abfindungen meist nach Betriebszugehörigkeit und Lebensalter. Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer, können aber durch die Fünftelregelung begünstigt werden. Professionelle Beratung ist zur Durchsetzung optimaler Ansprüche unerlässlich.
Top-News
-
Kein “actio pro socio”: Wer ist klageberechtigt bei zweckwidriger Nutzung in verwalterloser Zweier-WEG?
“Actio pro socio” bezeichnet im deutschen Gesellschaftsrecht die gerichtliche Geltendmachung der Gesellschaft zustehender Sozialansprüche durch einen einzelnen Gesellschafter. Ob diese “Klage für die Gesellschaft” auch innerhalb einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) möglich ist, wenn diese nur aus zwei Eigentümern besteht, konnte final der Bundesgerichtshof (BGH) beantworten.
-
Instandsetzungszuständigkeit: Dach über angebauter Sondereigentumseinheit gehört zum Gemeinschaftseigentum
Bei nachträglich angebauten Räumlichkeiten gibt es in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) schnell Uneinigkeit, wer für eine Instandsetzung zuständig ist. So war es auch in diesem Fall, der vor dem Landgericht Karlsruhe (LG) landete und in dem definiert werden musste, wann eine sogenannte Sondereigentumsfähigkeit vorliegt und wann eben nicht.
-
Gebührenbescheid abgewiesen: Kein “teurer Freundschaftsdienst” der Feuerwehr bei Reifenpanne
Im diesem Fall des Verwaltungsgerichts Gießen (VG) könnte man augenzwinkernd schlussfolgern, dass die öffentlichen Kassen ganz dringend Geld brauchen. Denn wie es bei der geschilderten Gemengelage zu einer derartigen Forderung kommen konnte, gegen die hier geklagt wurde, bleibt zumindest uns ein Rätsel.