
Kostentragungspflicht: Unwahre Angaben können auch in einem Erbscheinsverfahren empfindliche Folgen haben
Das Gesetz sieht vor, dass in einem Erbscheinsverfahren das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen kann. Es kann dabei auch einem Beteiligten die Verfahrenskosten vollständig auferlegen, wenn er zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat. Diese gesetzliche Regelung war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG).