
Arglist nicht nachweisbar: Keine Anzeichen für akuten Marderbefall beim Hausverkauf
Mängel am Haus sollte der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss mitteilen und auch im notariellen Kaufvertrag festhalten. Wenn dem Verkäufer ein Schaden zum Zeitpunkt des Verkaufs jedoch nicht bekannt ist, soll ihm daraus auch später kein Strick gedreht werden können. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) musste diese Regelung nun in die Realität übersetzen, bei der es – wie so oft – darum ging, Beweise zu erbringen, die manchmal nur schwerlich zu erbringen sind.