Annahme einer Bewusstseinsstörung: Ohne hinreichenden Gegenbeweis wird Testierfähigkeit eines Erblassers generell vorausgesetzt
Die vom Gesetzgeber angeordnete Grundregel besagt, dass jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, als testierfähig anzusehen ist. Welche Folgen sich aus dieser Annahme ergeben, war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).