
600-EUR-Grenze: Auskunftsanspruch bei geringem Beschwerdewert nicht abzuwehren
Viele Erbstreitigkeiten beginnen mit einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Wird ein Erbe durch das Gericht zur Auskunft verpflichtet, kann er sich häufig gegen eine solche Entscheidung nicht zur Wehr setzen, da für eine Beschwerde der hierfür geltende Grenzwert von 600 EUR in der Regel nur selten überschritten wird. Dies hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung erneut bestätigt.