
Aufsichtspflicht hat Grenzen: Keine Notwendigkeit der Begleitung eines “radfahrerfahrenen” Erstklässlers
Eltern haften für ihre Kinder – meistens. Denn dass diese Regel nicht in Stein gemeißelt ist, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Kempten (AG). Hier ging es um ein Schulkind, das trotz jungen Alters schon einige Erfahrungen als Radfahrer aufweisen konnte. Was in einem Fall eines solchen “alten Hasen” im Alter eines Erstklässlers im Ernstfall passiert, lesen Sie hier.