Auswahl ohne Anhörung: BGH weist Bestimmung eines Berufsbetreuers statt der Mutter als Verhinderungsbetreuerin zurück
Muss ein Mensch unter Betreuung gestellt werden, ist die Auswahl des Betreuers nie leicht. Eines jedoch ist gesetzlich vorgegeben: Gibt es einen Elternteil mit persönlicher Bindung zum Betroffenen und wird dieser Elternteil vom Betroffenen wiederholt als Wunschbetreuer benannt, können nur gewichtige Gründe des Wohls des Betreuten einer Bestellung des Elternteils entgegenstehen. Diese gewichtigen Gründe ordentlich festzustellen, ist laut Bundesgerichtshof (BGH) unabdingbar.