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Verstoß gegen § 538 BGB: Schönheitsreparaturklausel zur Reinigung der Fußböden unwirksam

Schönheitsreparaturklauseln sind in der Vergangenheit schon so einigen Vermietern böse auf die Füße gefallen. Das Amtsgericht Hamburg (AG) beschäftigte sich mit dem Thema und neben der Kernfrage, welche Schönheitsreparaturen ein Mieter übernehmen muss, auch damit, ob eine vertragliche Pflicht zur Reinigung der Fußböden wirksam ist.

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    Verstoßen Eltern gegen Umgangsregelungen, können Ordnungsmittel verhängt werden. Dazu muss der Umgang aber vollstreckbar – also konkret nach Ort und Zeit geregelt – sein. So weit, so klar, sollte man meinen. Und dennoch müssen sich Gerichte immer wieder mit getroffenen Regelungen befassen, die so unklar gefasst sind, dass Verstöße dagegen nicht geahndet werden können – so auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG).

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    Liest man in der öffentlichen Berichterstattung etwas über die Befangenheit von Richtern, handelt es sich dabei meist um einen von anderer Seite vorgetragenen Vorwurf. Im Folgenden aber ging es dabei um ein ehrliches Eingeständnis – und zwar von gleich allen Richtern eines ganzen Amtsgerichts (AG). Denn besonders in kleineren AG heißt es schnell: Man kennt sich. Was in einem derartigen Fall zu tun ist, klärte schließlich das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG).

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    Dieser Sachverhalt liest sich auf den ersten flüchtigen Blick wie eine arbeitgeberseitige Diskriminierung von Streikenden: Arbeitnehmern wurde nach Teilnahme an dem Arbeitskampf das Weihnachtsgeld gekürzt! Doch wie so oft lohnt sich ein zweiter Blick, und der fällt auf eine Betriebsvereinbarung. Diese nahm sich auch das Arbeitsgericht Offenbach am Main (ArbG) ordnungsgemäß vor, bevor es sein Urteil fällte.