Kündigungsfrist in der Leiharbeit: Ihre Rechte als Zeitarbeitnehmer
Kündigungsfristen in der Leiharbeit unterliegen sowohl gesetzlichen Regelungen nach § 622 BGB als auch tarifvertraglichen Bestimmungen der Zeitarbeitsbranche. Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer, jedoch können Tarifverträge kürzere Kündigungsfristen vorsehen. Das Dreiecksverhältnis zwischen Verleihunternehmen, Leiharbeitnehmer und Entleiher schafft besondere rechtliche Herausforderungen. Nach neun Monaten Überlassung greift der Gleichbehandlungsgrundsatz. Professionelle Beratung ist aufgrund der komplexen Rechtslage empfehlenswert.
Was sind Gründe für eine fristlose Kündigung: Wenn das Arbeitsverhältnis sofort endet
Fristlose Kündigungen sind nur bei wichtigen Gründen nach § 626 BGB zulässig, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Typische Gründe sind Diebstahl, Tätlichkeiten, schwere Beleidigungen oder Konkurrenztätigkeit. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes erfolgen. Eine umfassende Interessenabwägung und oft eine vorherige Abmahnung sind erforderlich. Beide Seiten sollten sich professionell beraten lassen, da die rechtlichen Anforderungen sehr streng sind.
Betriebsbedingte Kündigung: Sozialplan und Abfindung richtig verstehen
Das Zusammenspiel von betriebsbedingter Kündigung, Sozialplan und Abfindung unterliegt komplexen arbeitsrechtlichen Regelungen. Betriebsbedingte Kündigungen erfordern dringende betriebliche Erfordernisse und ordnungsgemäße Sozialauswahl. Sozialpläne nach § 112 BetrVG gehen über gesetzliche Mindeststandards hinaus und regeln Abfindungen meist nach Betriebszugehörigkeit und Lebensalter. Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer, können aber durch die Fünftelregelung begünstigt werden. Professionelle Beratung ist zur Durchsetzung optimaler Ansprüche unerlässlich.
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Schimmel in Frischetheke: Stellvertretender Filialleiter lediglich zu Stichprobenkontrollen verpflichtet
Bei dem Wort “Frischetheke” sollte man nicht an Schimmel denken müssen. Dennoch passiert es, dass das dort angebotene Obst und Gemüse nicht so frisch ist wie erwartet. Die Frage, die das Arbeitsgericht Siegburg (ArbG) zu beantworten hatte, war, wer für einen solchen – sich gar wiederholenden – Lapsus verantwortlich sei. Der Arbeitgeber meinte hier: der stellvertrende Filialleiter. Richtig?
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Nach Geltendmachung des Vermächtnisses: Strenge Anforderungen an die Annahme, dass auf den Zusatzpflichtteil verzichtet wurde
Wird ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, kann er den Pflichtteil nur verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Tut er das nicht, steht ihm der Pflichtteil nur zu, soweit dessen Wert über dem des Vermächtnisses liegt (= Zusatzpflichtteil). Vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG) ging es nun darum, ob ein Pflichtteilsberechtigter mit der vorbehaltlosen Geltendmachung des Vermächtnisses durch “schlüssiges Verhalten” auf diesen Zusatzpflichtteil verzichtet hatte.
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Möglichkeiten nicht ausgeschöpft: BGH lehnt Verweigerung eines Notars zur Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses ab
Notare sind in einem gewissen Umfang gesetzlich dazu verpflichtet, Urkunden zu erstellen. Verweigert ein Notar die Erstellung einer solchen Urkunde, sind an diese Berechtigung zur Verweigerung hohe Anforderungen geknüpft. Im folgenden Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) verweigerte ein Notar die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses – ob zu Recht, lesen Sie hier.