
Postmortale Testierfähigkeitsprüfung: Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der Zeugenbefragung unabdingbar
Das Gesetz geht davon aus, dass Personen ab dem 16. Lebensjahr grundsätzlich testierfähig sind. Wer aber aufgrund einer krankheitsbedingten Störung der Geistestätigkeit nicht dazu in der Lage ist, die Bedeutung seiner Willenserklärung einzusehen, kann kein wirksames Testament errichten. Besteht ein Streit darüber, ob ein Erblasser testierfähig war, muss dies unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen aufgeklärt werden – und zwar konsequent, wie das folgende Urteil des Oberlandesgerichts München (OLG) darlegt.