Fiktive Dauerkleingärten: Festgelegter Bebauungsplan bildet Basis für Kündigung der Flächen durch die Stadt
Der Begriff „fiktiver Dauergarten“ steht nicht etwa für einen unerfüllbaren Traum gestresster Großstädter, sondern für gemeindeeigene Kleingärten, die in Bebauungsplänen zwar nicht als Flächen für Dauerkleingärten festgesetzt wurden, aber dennoch denselben Schutz genießen. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste nun entscheiden, ob eine Stadt einen solchen fiktiven Dauerkleingarten kündigen darf, um das Grundstück anders zu nutzen.