
Ermittlungen zu Verkehrsverstößen: Wer zumutbare Mitwirkung verweigert, muss zum Schutz der Allgemeinheit ein Fahrtenbuch führen
Irgendwann ist “Schluss mit lustig”, sagte hier die Behörde. Ob sie dies im Fall erfolgloser Ermittlungen zum Fahrer eines zweifach geblitzten Fahrzeugs zu Recht annahm, musste das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (VG) prüfen. Denn der Halter war der Auffassung, dass sein Schulterzucken ihn quasi auch davon befreien müsse, künftig ein Fahrtenbuch zu führen, und klagte genau dagegen an.