Keine Datenlöschung: HIS-Eintrag der fiktiven Abrechnung bleibt auch nach später erfolgter Reparatur bestehen

Artikel vom 05.12.2023

Bei fiktiver Abrechnung eines Fahrzeugschadens über 1.500 EUR ist die Kaskoversicherung berechtigt, die Vornahme der fiktiven Abrechnung als Meldegrund an das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) zu melden. Welche Voraussetzung genügt, um dort zum Zweck der Aufdeckung bzw. Prävention von Versicherungsbetrug und -missbrauch registriert zu werden, war die Frage im Fall des Amtsgerichts München (AG).

Bei fiktiver Abrechnung eines Fahrzeugschadens über 1.500 EUR ist die Kaskoversicherung berechtigt, die Vornahme der fiktiven Abrechnung als Meldegrund an das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) zu melden. Welche Voraussetzung genügt, um dort zum Zweck der Aufdeckung bzw. Prävention von Versicherungsbetrug und -missbrauch registriert zu werden, war die Frage im Fall des Amtsgerichts München (AG).

Der Kläger erlitt mit seinem Fahrzeug, das bei der beklagten Versicherung versichert ist, einen Schaden. Die Beklagte bearbeitete und regulierte den Schaden als eintrittspflichtige Versicherung aufgrund eines vom Kläger vorgelegten Kostenvoranschlags. Die kalkulierten Reparaturkosten betrugen ohne Mehrwertsteuer etwa 3.300 EUR. Anschließend gab die Beklagte den Schadensfall an das HIS weiter (Höhe des entstandenen Schadens und die Fahrzeugidentifikationsnummer des betroffenen Kfz). Der Kläger behauptet, die dortige Eintragungen seien falsch, da sein Fahrzeug repariert worden sei und insofern keine fiktive Abrechnung des Schadens mehr vorliege.

Das AG hat die Klage dennoch abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt keine unrichtige Eintragung im HIS und damit auch keine unrechtmäßige Verarbeitung der Daten vor. Das Gericht sah es als ausreichend nachgewiesen an, dass der streitgegenständliche Schaden am Klägerfahrzeug von der Beklagten aufgrund einer fiktiven Abrechnung reguliert wurde. Anhand des klägerseitig eingereichten Kostenvoranschlags hat die Beklagte den Schaden reguliert und dem Kläger die ermittelten Reparaturkosten netto erstattet. Auch wenn der Kläger anschließend sein Fahrzeug tatsächlich repariert haben sollte, ändert dies an der zunächst vorgenommenen fiktiven Abrechnung durch die Beklagte nichts. Es wurde auch nicht vorgetragen, dass der Kläger nachträglich seine Abrechnungsmodalität umgestellt hätte und nunmehr anhand konkret angefallener Reparaturkosten abgerechnet hätte.

Hinweis: Gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d) Datenschutz-Grundverordnung sind personenbezogene Daten zu löschen, sofern die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Hier lag aber keine unrechtmäßige Verarbeitung der Daten vor. Seitens der Versicherungswirtschaft besteht ein Interesse daran, Versicherungsmissbrauch bei der mehrfachen Abrechnung im Fall fiktiver Schadensberechnung zu verhindern. Durch die Speicherung der Daten kann die Aufdeckung missbräuchlichen Verhaltens durch eine wiederholte Geltendmachung desselben Schadens an einem Fahrzeug erleichtert werden.

 

 

 

Quelle: AG München, Urt. v. 26.07.2023 – 322 C 3109/23 (2)

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2023)

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