Das Wichtigste in Kürze
- Bei einer unwiderruflichen Freistellung nach Kündigung müssen Sie bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht mehr arbeiten. Ihr Arbeitsverhältnis besteht aber fort, und Ihr Anspruch auf Vergütung bleibt grundsätzlich erhalten.
- Resturlaub ist nur verbraucht, wenn der Arbeitgeber erkennbar macht, dass die Freistellung auch der Urlaubsgewährung dient. Für Überstunden braucht es eine eigene, deutliche Regelung.
- Die Freistellung ändert nichts an der Frist für die Kündigungsschutzklage. Sie beträgt drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Eine unwiderrufliche Freistellung nach Kündigung trifft viele Arbeitnehmer unvorbereitet. Gleichzeitig stellen sich drängende Fragen: Wird das Gehalt weitergezahlt? Ist der Resturlaub jetzt weg? Darf ich schon beim nächsten Arbeitgeber anfangen?
Als Anwälte für Arbeitsrecht in Geldern und Umgebung begleiten wir Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig in genau dieser Phase.
Was bedeutet eine unwiderrufliche Freistellung nach Kündigung?
Eine unwiderrufliche Freistellung nach Kündigung bedeutet, dass der Arbeitgeber Ihre Arbeitsleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch nehmen will, in der Regel bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Sie müssen nicht mehr zur Arbeit erscheinen.
Das Arbeitsverhältnis endet dadurch nicht vorzeitig. Rechtlich ist zu unterscheiden: Bei einer einseitigen Freistellung lehnt der Arbeitgeber die Annahme Ihrer Arbeitsleistung ab und gerät damit grundsätzlich in Annahmeverzug. Bei einer vereinbarten Freistellung, etwa in einem Aufhebungsvertrag oder Vergleich, wird die Arbeitspflicht dagegen vertraglich aufgehoben. In beiden Fällen bleiben Sie bis zum Beendigungszeitpunkt Arbeitnehmer Ihres bisherigen Arbeitgebers.
Bei der widerruflichen Freistellung behält sich der Arbeitgeber dagegen vor, Sie jederzeit wieder zur Arbeit heranzuziehen. Sie erfüllt den Urlaubsanspruch nicht. Für die Urlaubsgewährung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stets die endgültige Befreiung von der Arbeitspflicht erforderlich (BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 455/13). Welche Folgen eine Freistellung hat, hängt deshalb stark von der genauen Formulierung ab.
Darf der Arbeitgeber Sie nach der Kündigung einfach freistellen?
Nicht ohne Weiteres. Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, tatsächlich beschäftigt zu werden. Dieser Beschäftigungsanspruch besteht auch während der Kündigungsfrist, wie das Bundesarbeitsgericht bestätigt hat (BAG, Urteil vom 12.02.2025, 5 AZR 127/24).
Eine einseitige Freistellung ist deshalb nicht in jedem Fall zulässig. Der Arbeitgeber braucht ein schutzwürdiges Interesse, das Ihr Interesse an der Beschäftigung überwiegt. Denkbar ist das etwa, wenn Geschäftsgeheimnisse geschützt werden sollen oder ein Wechsel zu einem Wettbewerber bevorsteht.
Viele Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, nach der der Arbeitgeber Sie nach einer Kündigung freistellen darf. Eine solche vorformulierte Klausel, die die Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ohne weitere Voraussetzungen erlaubt, ist nach neuer Rechtsprechung unwirksam, weil sie Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (BAG, Urteil vom 25.03.2026, 5 AZR 108/25). Der Arbeitgeber kann Sie dann nur freistellen, wenn im konkreten Fall seine Interessen Ihr Beschäftigungsinteresse überwiegen.
Bekommen Sie während der unwiderruflichen Freistellung weiter Ihr Gehalt?
Ja. Stellt der Arbeitgeber Sie einseitig frei, nimmt er Ihre Arbeitsleistung nicht an. Nach § 615 Satz 1 BGB können Sie dann die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne die ausgefallene Arbeit nachholen zu müssen. Bei einer vereinbarten Freistellung folgt der Anspruch in der Regel unmittelbar aus der Vereinbarung, die meist ausdrücklich eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung vorsieht.
Anders kann es aussehen, wenn Sie während der Freistellung anderweitig Geld verdienen. Bei einer einseitigen Freistellung gilt § 615 Satz 2 BGB. Danach müssen Sie sich anrechnen lassen, was Sie infolge des Unterbleibens der Arbeit ersparen oder durch anderweitige Verwendung Ihrer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Bei einer vereinbarten Freistellung hängt eine Anrechnung von der getroffenen Vereinbarung ab. Viele Freistellungserklärungen enthalten deshalb einen ausdrücklichen Anrechnungsvorbehalt.
Was passiert mit Resturlaub und Überstunden?
Arbeitgeber verbinden die Freistellung häufig mit der Anrechnung auf den Urlaub. Der Urlaubsanspruch kann dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber Sie bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaub freistellt (BAG, Urteil vom 20.08.2019, 9 AZR 468/18). Voraussetzung ist, dass Sie erkennen können, dass die Freistellung auch der Erfüllung Ihres Urlaubsanspruchs dient. Die bloße Mitteilung, Sie müssten nicht mehr zur Arbeit kommen, reicht dafür nicht. Außerdem muss der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt vor Urlaubsantritt zahlen oder zumindest vorbehaltlos zusagen (BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 455/13).
Fehlt es daran, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Kann der Urlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, also in Geld auszuzahlen. Erkranken Sie während eines Zeitraums, der als Urlaub festgelegt ist, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nach § 9 BUrlG nicht auf den Urlaub angerechnet.
Bei Überstunden gilt ein strengerer Maßstab. Die Formulierung, Sie würden unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt, genügt nicht, um ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto auszugleichen. Das muss hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (BAG, Urteil vom 20.11.2019, 5 AZR 578/18, zu einem gerichtlichen Vergleich). Fehlt es daran, können offene Gutstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten sein.
Dürfen Sie während der unwiderruflichen Freistellung einen neuen Job annehmen?
Das hängt davon ab, für wen Sie tätig werden wollen. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, gilt ein Wettbewerbsverbot. Für kaufmännische Angestellte ist es in § 60 HGB ausdrücklich geregelt, nach der Rechtsprechung gilt der Grundgedanke für Arbeitnehmer allgemein. Eine Tätigkeit für einen Wettbewerber ist deshalb bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist problematisch.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu eine frühere Auffassung ausdrücklich aufgegeben. Es hatte angenommen, Arbeitnehmer könnten bei einer unwiderruflichen Freistellung unter dem Vorbehalt der Anrechnung anderweitigen Verdienstes davon ausgehen, nicht mehr an vertragliche Wettbewerbsverbote gebunden zu sein. Daran hält der Senat nicht mehr fest (BAG, Urteil vom 12.02.2025, 5 AZR 127/24, unter Aufgabe von BAG, Urteil vom 06.09.2006, 5 AZR 703/05). Allein die Anrechnungsklausel befreit Sie also nicht vom Wettbewerbsverbot.
Eine Tätigkeit außerhalb der Branche Ihres Arbeitgebers kommt eher in Betracht. Der dort erzielte Verdienst wird aber häufig auf Ihr bisheriges Gehalt angerechnet. Bei einer einseitigen Freistellung ergibt sich das aus § 615 Satz 2 BGB, bei einer vereinbarten Freistellung aus einem entsprechenden Anrechnungsvorbehalt. Das gilt allerdings nicht ohne Weiteres für den Teil der Freistellung, in dem Ihnen wirksam Urlaub gewährt wird. Dort darf eine Tätigkeit aber nach § 8 BUrlG dem Urlaubszweck nicht widersprechen.
Müssen Sie sich während der Freistellung um einen neuen Job bemühen?
Im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer ordentlich gekündigt und für die dreimonatige Kündigungsfrist unwiderruflich freigestellt worden. Weil er sich auf zugesandte Stellenangebote erst gegen Ende der Kündigungsfrist bewarb, stellte der Arbeitgeber die Zahlung für den letzten Monat ein.
Zu Unrecht. Kündigt der Arbeitgeber ordentlich und stellt den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs frei, unterlässt der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig anderweitigen Verdienst, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis eingeht (BAG, Urteil vom 12.02.2025, 5 AZR 127/24). Ob im Einzelfall weitergehende Mitwirkungspflichten bestehen, hängt von den Umständen ab.
Unabhängig davon gilt eine sozialrechtliche Pflicht. Nach § 38 Abs. 1 SGB III müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt und der Beendigung weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen. Eine verspätete Meldung kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von einer Woche führen (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III).
Sind Sie während der Freistellung weiter sozialversichert?
Ja. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung auch bei einer einvernehmlichen, unwiderruflichen Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortbesteht, sofern das Arbeitsentgelt weitergezahlt wird (BSG, Urteil vom 24.09.2008, B 12 KR 22/07 R). Für die Arbeitslosenversicherung hat das Gericht dies bestätigt. Das Versicherungspflichtverhältnis besteht bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses, auch wenn der Arbeitnehmer bereits einvernehmlich und unwiderruflich freigestellt ist (BSG, Urteil vom 30.08.2018, B 11 AL 15/17 R).
Soweit Sie versicherungspflichtig beschäftigt sind, führt Ihr Arbeitgeber also bei fortgezahltem Gehalt weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge ab. Wer privat oder freiwillig krankenversichert ist, bleibt es auch während der Freistellung.
Arbeitslosengeld erhalten Sie während der bezahlten Freistellung in der Regel nicht. Nach § 157 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch für die Zeit, für die Arbeitsentgelt gezahlt wird oder zu beanspruchen ist. Zahlt der Arbeitgeber das geschuldete Entgelt tatsächlich nicht, kann Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 3 SGB III dennoch geleistet werden.
Welche Auswirkungen hat die Freistellung auf Kündigungsschutzklage und Abfindung?
Die Freistellung ist keine Bestätigung, dass die Kündigung wirksam ist, und sie verlängert keine Fristen. Wollen Sie sich gegen die Kündigung wehren, müssen Sie nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG in der Regel als von Anfang an wirksam.
In Verhandlungen kann die Freistellung ein Argument sein, weil sie zeigt, dass der Arbeitgeber Sie nicht mehr im Betrieb sehen möchte. Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es allerdings nur in Ausnahmefällen. § 1a KSchG kann ihn bei einer betriebsbedingten Kündigung begründen, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben darauf hinweist und Sie die Klagefrist verstreichen lassen. Meist ist die Abfindung Ergebnis einer Verhandlung.
Vorsicht ist geboten, wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird. Wer das Arbeitsverhältnis selbst mit auflöst, riskiert unter Umständen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III).
Was sollten Sie nach einer unwiderruflichen Freistellung jetzt tun?
- Erklärung sichern und genau lesen: Prüfen Sie, ob die Freistellung ausdrücklich unwiderruflich ist und ob Urlaub, Überstunden oder anderweitiger Verdienst angerechnet werden sollen.
- Klagefrist notieren: Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft ab Zugang der Kündigung, unabhängig von der Freistellung.
- Arbeitsuchend melden: Melden Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit, um eine Sperrzeit zu vermeiden.
- Wettbewerb vermeiden: Nehmen Sie keine Tätigkeit für einen Wettbewerber auf, solange das Arbeitsverhältnis besteht.
- Nichts vorschnell unterschreiben: Das gilt insbesondere für Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge.
Fazit: Freistellung ist keine Nebensache
Eine unwiderrufliche Freistellung nach Kündigung verschafft Ihnen Zeit, beendet aber nicht Ihre Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Gehalt und Sozialversicherung laufen grundsätzlich weiter, das Wettbewerbsverbot ebenfalls. Ob Resturlaub und Überstunden verbraucht sind, entscheidet die genaue Formulierung der Erklärung. Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft unabhängig davon.
Unsere Kanzlei in Straelen, von der FAZ als Top Anwalt 2026 im Arbeitsrecht ausgezeichnet, berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu Kündigung, Freistellung und Abfindung, auf Wunsch auch per Videokonferenz. Wir prüfen Ihre Freistellungserklärung und setzen Ihre Ansprüche konsequent durch.
Sie wurden gekündigt und freigestellt? Lassen Sie Ihre Situation prüfen, bevor Fristen ablaufen. Jetzt Kontakt aufnehmen(https://www.kanzlei-rehder.de/kontakt/)
Häufige Fragen zur unwiderruflichen Freistellung nach Kündigung
Kann der Arbeitgeber eine unwiderrufliche Freistellung zurücknehmen?
Das hängt von der Art der Freistellung ab. An eine vereinbarte Freistellung ist der Arbeitgeber gebunden. Eine einseitige, als unwiderruflich bezeichnete Freistellung ist dagegen nicht automatisch eine vertragliche Aufhebung der Arbeitspflicht. Hat der Arbeitgeber Urlaub wirksam in die Freistellung eingebracht und den Zeitraum festgelegt, ist er an diese Festlegung gebunden (BAG, Urteil vom 14.03.2006, 9 AZR 11/05).
Gilt die unwiderrufliche Freistellung auch bei einer Eigenkündigung?
Ja. Auch nach einer Eigenkündigung kommt eine Freistellung bis zum Ende der Kündigungsfrist in Betracht, allerdings unter denselben Voraussetzungen wie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Fall, in dem das Bundesarbeitsgericht eine pauschale Freistellungsklausel für unwirksam erklärt hat, betraf gerade eine Eigenkündigung (BAG, Urteil vom 25.03.2026, 5 AZR 108/25). Für die Anrechnung von Resturlaub gelten dieselben Anforderungen.
Muss ich während der Freistellung erreichbar sein?
Arbeiten müssen Sie nicht mehr. Andere Pflichten, etwa die Verschwiegenheit über betriebliche Angelegenheiten, gelten aber weiter. Ob Sie für Rückfragen zur Verfügung stehen, sollte ausdrücklich geregelt werden.
Darf ich während der Freistellung verreisen?
Ja. Da Sie nicht mehr arbeiten müssen, können Sie über Ihre Zeit frei verfügen. Denken Sie aber an die Arbeitsuchendmeldung und die Klagefrist.
Was passiert, wenn ich während der Freistellung krank werde?
Sind Sie unverschuldet arbeitsunfähig krank und besteht das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen, ist Ihr Gehalt bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen (§ 3 Abs. 1 und 3 EFZG). Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, schuldet der Arbeitgeber auch bei unwiderruflicher Freistellung keine weitere Vergütung, es sei denn, eine Zahlung unabhängig von der Arbeitsfähigkeit ist ausdrücklich vereinbart (BAG, Urteil vom 23.01.2008, 5 AZR 393/07). Sind Sie wieder arbeitsfähig oder tritt eine neue, eigenständige Erkrankung auf, kann die Rechtslage anders aussehen.
Bekomme ich während der Freistellung Arbeitslosengeld?
In der Regel nicht, solange Sie Arbeitsentgelt erhalten oder beanspruchen können (§ 157 Abs. 1 SGB III). Bleibt das geschuldete Gehalt tatsächlich aus, kann Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 3 SGB III trotzdem gezahlt werden.
Wird mein Resturlaub ausgezahlt, wenn ich freigestellt bin?
Nur wenn er nicht wirksam in die Freistellung eingebracht wurde. Dann ist offener Urlaub bei Beendigung nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
Muss ich mich schon während der Kündigungsfrist bewerben?
Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung mit einseitiger Freistellung handeln Sie in der Regel nicht böswillig, wenn Sie vor Ablauf der Kündigungsfrist kein neues Arbeitsverhältnis eingehen (BAG, Urteil vom 12.02.2025, 5 AZR 127/24). Die Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung gilt davon unabhängig.
Habe ich wegen der Freistellung Anspruch auf eine Abfindung?
Nein. Die Freistellung kann aber Ihre Verhandlungsposition verbessern, weil sie das Trennungsinteresse des Arbeitgebers zeigt.
Muss die Freistellung schriftlich erfolgen?
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Aus Beweisgründen sollten Sie aber auf einer schriftlichen Erklärung bestehen, die klar regelt, ob die Freistellung unwiderruflich ist und was angerechnet wird.