Unterschied widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung: Ihre Rechte bei Urlaub, Gehalt und neuem Job

Artikel vom 12.10.2026

Der Unterschied zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung hat handfeste Folgen für Arbeitnehmer. Ob Resturlaub verbraucht ist oder ausgezahlt werden muss und ob der Arbeitgeber Sie kurzfristig zurückrufen darf, hängt an diesem einen Wort. Wir erklären, woran Sie die beiden Formen erkennen und worauf Sie jetzt achten sollten.

Unterschied widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung: Ihre Rechte bei Urlaub, Gehalt und neuem Job

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber Sie jederzeit an den Arbeitsplatz zurückholen. Bei einer unwiderruflichen Freistellung ist das ausgeschlossen.
  • Resturlaub kann nur durch eine unwiderrufliche Freistellung erfüllt werden. Bei einer widerruflichen Freistellung bleibt Ihr Urlaubsanspruch bestehen.
  • In beiden Fällen besteht das Arbeitsverhältnis fort. Bei bezahlter Freistellung läuft Ihr Gehalt weiter, das Wettbewerbsverbot grundsätzlich aber ebenfalls.

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Der Unterschied zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung wirkt auf den ersten Blick wie juristische Wortklauberei. Für Sie als Arbeitnehmer hat er aber handfeste Folgen. Ob Ihr Resturlaub verbraucht ist oder ausgezahlt werden muss, ob Sie bereits eine neue Stelle antreten können und ob Ihr Arbeitgeber Sie kurzfristig wieder an den Arbeitsplatz beordern darf, hängt genau an diesem einen Wort.

Die meisten Freistellungen kommen zusammen mit einer Kündigung oder als Teil eines Aufhebungsvertrags. In unserer Beratung im Arbeitsrecht für Mandanten aus Geldern und Umgebung sehen wir regelmäßig unklar formulierte Freistellungserklärungen, durch die Ansprüche offen bleiben oder verloren gehen. Wir erklären, woran Sie die beiden Formen erkennen und worauf Sie jetzt achten sollten.

Was bedeutet Freistellung im Arbeitsrecht?

Mit einer Freistellung wird der Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. Das Arbeitsverhältnis endet dadurch nicht. Es besteht rechtlich unverändert fort, bis es durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Fristablauf beendet wird.

Das hat zwei Seiten. Einerseits müssen Sie nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Andererseits bleiben die übrigen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag bestehen. Dazu gehören die Verschwiegenheit, die Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers und das Verbot, ihm Konkurrenz zu machen.

Freistellungen lassen sich nach drei Kriterien unterscheiden:

  • Bezahlt oder unbezahlt: Bei der bezahlten Freistellung läuft das Gehalt weiter. Das ist der Regelfall nach einer Kündigung.
  • Einseitig oder einvernehmlich: Entweder ordnet der Arbeitgeber die Freistellung an, oder beide Seiten vereinbaren sie, etwa im Aufhebungsvertrag oder in einem gerichtlichen Vergleich.
  • Widerruflich oder unwiderruflich: Hier geht es darum, ob der Arbeitgeber Sie später wieder zur Arbeit heranziehen darf.

Die Kriterien überschneiden sich. Eine unwiderrufliche Freistellung kann einseitig erklärt oder vereinbart sein, und das wirkt sich auf die Anrechnung eines neuen Verdienstes aus.

Worin liegt der Unterschied zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung?

Bei der widerruflichen Freistellung behält sich der Arbeitgeber vor, Sie wieder an den Arbeitsplatz zu holen. Sie sind zwar vorerst von der Arbeit befreit, müssen aber mit einem Rückruf rechnen. Diese Form wählen Arbeitgeber etwa, wenn noch Übergaben offen sind oder unklar ist, ob Ihre Arbeitskraft bis zum Ende der Kündigungsfrist noch gebraucht wird.

Bei der unwiderruflichen Freistellung verzichtet der Arbeitgeber endgültig auf Ihre Arbeitsleistung. Er kann Sie für den festgelegten Zeitraum nicht mehr zurückrufen. Sie können über Ihre Zeit frei verfügen, ohne mit einem Anruf aus der Personalabteilung rechnen zu müssen.

Die Unterschiede im Überblick:

Widerrufliche Freistellung Unwiderrufliche Freistellung
Rückruf durch den Arbeitgeber möglich ausgeschlossen
Erfüllung von Resturlaub nicht möglich möglich, wenn eindeutig erklärt
Planungssicherheit für Sie gering hoch
Arbeitsverhältnis besteht fort besteht fort
Wettbewerbsverbot gilt grundsätzlich weiter gilt grundsätzlich weiter

Welche Variante gewählt wird, ist gerade beim Aufhebungsvertrag oft Verhandlungssache.

Woran erkennen Sie, welche Form der Freistellung vorliegt?

Am einfachsten ist es, wenn die Erklärung das Wort ausdrücklich enthält. Formulierungen wie „unwiderruflich freigestellt“ oder „bis auf Widerruf freigestellt“ lassen keinen Zweifel.

In der Praxis sind Freistellungsschreiben aber oft knapp gehalten. Dann muss die Erklärung ausgelegt werden. Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine Freistellungserklärung des Arbeitgebers als empfangsbedürftige Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB aus der Sicht des Empfängers auszulegen. Maßgeblich ist also, wie Sie als Arbeitnehmer die Erklärung nach ihrem Wortlaut und den Umständen verstehen durften.

Achten Sie bei der Prüfung vor allem auf diese Punkte:

  • Steht im Schreiben ausdrücklich „unwiderruflich“ oder „widerruflich“?
  • Ist ein fester Zeitraum genannt, etwa bis zum Ende der Kündigungsfrist?
  • Werden Urlaub oder Überstunden ausdrücklich angerechnet?
  • Behält sich der Arbeitgeber vor, Sie „bei Bedarf“ wieder einzusetzen?

Ein Vorbehalt, Sie bei Bedarf zurückzuholen, spricht klar für eine widerrufliche Freistellung. Fehlt jede ausdrückliche Aussage, entscheidet der Einzelfall. Lassen Sie ein unklares Schreiben prüfen, bevor Sie etwa Gespräche mit einem neuen Arbeitgeber führen.

Was passiert mit Ihrem Resturlaub bei einer Freistellung?

Beim Urlaub zeigt sich der Unterschied am deutlichsten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Erfüllung des Urlaubsanspruchs eine endgültige Befreiung von der Arbeitspflicht voraus. Eine Befreiung unter dem Vorbehalt des Widerrufs genügt dafür nicht (BAG, Urteil vom 19.05.2009 – 9 AZR 433/08, bestätigt in BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 455/13).

Der Grund liegt im Zweck des Erholungsurlaubs. Wer jederzeit mit einem Rückruf rechnen muss, kann seine freie Zeit nicht selbstbestimmt nutzen.

Für Sie bedeutet das:

  • Widerrufliche Freistellung: Ihr Urlaubsanspruch bleibt bestehen. Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, ist er nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, also in Geld auszuzahlen.
  • Unwiderrufliche Freistellung: Der Arbeitgeber kann den Resturlaub darauf anrechnen. Dazu muss die Erklärung aber erkennen lassen, dass er Sie gerade zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs freistellen will. Außerdem muss die Urlaubsvergütung gesichert sein: Der Arbeitgeber muss sie vor Antritt des Urlaubs zahlen oder vorbehaltlos zusagen (BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 455/13).

Eine unwiderrufliche Freistellung ohne jeden Hinweis auf Urlaub bedeutet also nicht automatisch, dass Ihr Urlaub verbraucht ist. Kommt es später zum Streit, muss der Arbeitgeber darlegen, dass er eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Prüfen Sie am Ende des Arbeitsverhältnisses deshalb genau, ob in Ihrer Schlussabrechnung eine Urlaubsabgeltung fehlt, die Ihnen zusteht.

Werden Überstunden und Arbeitszeitguthaben durch die Freistellung abgebaut?

Bei Überstunden und Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto gelten andere Maßstäbe als beim Urlaub. Freizeitausgleich kann nach der Rechtsprechung des BAG grundsätzlich auch durch eine widerrufliche Freistellung gewährt werden (BAG, Urteil vom 19.05.2009 – 9 AZR 433/08). In dem entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin „bis auf Widerruf“ unter Anrechnung ihres Gleitzeitguthabens freigestellt worden. Das Gleitzeitguthaben war danach erloschen, der Urlaubsanspruch dagegen nicht.

Umgekehrt reicht eine unwiderrufliche Freistellung allein nicht aus, um ein Arbeitszeitkonto auszugleichen. Das BAG hat entschieden, dass eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich den Anspruch auf Freizeitausgleich nur erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass die Freistellung gerade diesem Zweck dienen soll (BAG, Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 578/18). Im entschiedenen Fall musste der Arbeitgeber das Zeitguthaben deshalb in Geld abgelten.

Ob Ihre Überstunden erledigt sind, hängt also vor allem davon ab, ob die Anrechnung klar geregelt ist. Halten Sie den Stand Ihres Guthabens zum Zeitpunkt der Freistellung schriftlich fest.

Dürfen Sie während der Freistellung bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten?

Solange das Arbeitsverhältnis besteht, gilt das vertragliche Wettbewerbsverbot. Das BAG hat klargestellt, dass die Freistellung das Wettbewerbsverbot nicht aufhebt (BAG, Urteil vom 17.10.2012 – 10 AZR 809/11). Für Handlungsgehilfen ist das Wettbewerbsverbot in § 60 Abs. 1 HGB ausdrücklich geregelt. Für andere Arbeitnehmer gilt es während des bestehenden Arbeitsverhältnisses in gleicher Weise, es folgt aus der Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB. Ein Verzicht des Arbeitgebers auf das Wettbewerbsverbot muss ausdrücklich erklärt werden. Eine unwiderrufliche Freistellung genügt dafür nicht, selbst wenn sich der Arbeitgeber die Anrechnung anderweitigen Verdienstes vorbehält. Die frühere gegenteilige Auffassung hat das BAG ausdrücklich aufgegeben (BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24).

Eine Tätigkeit für einen Konkurrenten vor dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses ist daher grundsätzlich unzulässig, sowohl bei widerruflicher als auch bei unwiderruflicher Freistellung. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich auf das Wettbewerbsverbot verzichtet hat. Ein Verstoß kann Ansprüche des Arbeitgebers auslösen und arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Bei einer Tätigkeit außerhalb der Konkurrenz kommt es auf die Form der Freistellung an:

  • Bei einer widerruflichen Freistellung müssen Sie mit einem Rückruf rechnen. Eine neue Vollzeitstelle lässt sich damit praktisch kaum vereinbaren.
  • Bei einer unwiderruflichen Freistellung besteht diese Rückrufgefahr nicht. Hier stellt sich vor allem die Frage, ob Sie sich den neuen Verdienst anrechnen lassen müssen.

Lassen Sie vor einem Jobwechsel während der Freistellung außerdem Ihren Arbeitsvertrag auf Regelungen zu Nebentätigkeiten prüfen.

Müssen Sie sich einen neuen Verdienst auf das Gehalt anrechnen lassen?

Hier kommt es darauf an, ob die Freistellung einseitig angeordnet oder vertraglich vereinbart wurde.

Stellt der Arbeitgeber Sie einseitig frei, obwohl Sie arbeitsfähig und arbeitsbereit sind und ihm Ihre Beschäftigung nicht unzumutbar ist, gerät er regelmäßig in Annahmeverzug. Er muss die Vergütung dann nach § 615 Satz 1 BGB weiterzahlen. Nach § 615 Satz 2 BGB müssen Sie sich aber den Wert dessen anrechnen lassen, was Sie durch anderweitige Verwendung Ihrer Dienste erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen.

Wird die Freistellung dagegen vereinbart, etwa im Aufhebungsvertrag oder in einem gerichtlichen Vergleich, gilt etwas anderes. Ob ein Zwischenverdienst angerechnet wird, richtet sich dann vorrangig nach der Vereinbarung selbst. Ist keine Anrechnung vorgesehen, kann der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des BAG nicht in Annahmeverzug geraten, und eine Anrechnung nach § 615 Satz 2 BGB scheidet aus. Eine Freistellungsvereinbarung ohne Anrechnungsregelung ist nach dem BAG auch nicht lückenhaft (BAG, Urteil vom 17.10.2012 – 10 AZR 809/11).

Wichtig bei einseitigen Freistellungen während der Kündigungsfrist: Das BAG hat entschieden, dass ein gekündigter und freigestellter Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig handelt, wenn er vor Ablauf der Kündigungsfrist kein neues Arbeitsverhältnis eingeht (BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 127/24). Der Arbeitgeber hatte dem Kläger zahlreiche Stellenangebote geschickt und die Vergütung für den letzten Monat verweigert. Damit hatte er vor Gericht keinen Erfolg. Die Entscheidung betrifft die noch laufende Kündigungsfrist bei einseitiger Freistellung, maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls. Für die Zeit nach dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gelten andere Maßstäbe.

Darf der Arbeitgeber Sie ohne Ihre Zustimmung freistellen?

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass der Arbeitgeber jederzeit freistellen darf. Das ist nicht selbstverständlich. Nach ständiger Rechtsprechung haben Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung (grundlegend BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84). Dieser Beschäftigungsanspruch besteht auch während der Kündigungsfrist, wie das BAG in seiner Entscheidung vom 12.02.2025 noch einmal hervorgehoben hat.

Eine einseitige Freistellung setzt deshalb grundsätzlich voraus, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers dem Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers entgegenstehen, oder sie muss auf einer wirksamen vertraglichen Grundlage beruhen. Ob das der Fall ist, hängt immer vom Einzelfall ab.

Viele Arbeitsverträge enthalten zudem Freistellungsklauseln für die Zeit nach einer Kündigung. Ob eine solche Klausel wirksam ist, ist eine Frage der Vertragsprüfung. Relevant wird das vor allem, wenn die Freistellung als Druckmittel dient, um Sie zu einem Aufhebungsvertrag zu bewegen.

Was gilt bei Sozialversicherung, Arbeitslosengeld und Kündigungsschutzklage?

Auch sozialversicherungsrechtlich endet die Beschäftigung durch eine bezahlte Freistellung in der Regel nicht. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei einer einvernehmlichen, unwiderruflichen Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts fortbesteht (BSG, Urteil vom 24.09.2008 – B 12 KR 22/07 R). In diesem Fall führt Ihr Arbeitgeber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge ab.

Unabhängig von der Freistellung gilt die Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III. Sie müssen sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt und der Beendigung weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen. Wer sich ohne wichtigen Grund verspätet meldet, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von einer Woche (§ 159 Abs. 1 und Abs. 6 SGB III).

Die Freistellung ändert auch nichts an der Klagefrist. Wollen Sie gegen eine Kündigung vorgehen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Eine großzügig wirkende Freistellung ist kein Grund, diese Frist verstreichen zu lassen.

Was sollten Sie jetzt tun, wenn Sie freigestellt wurden?

Mit diesen Schritten sichern Sie Ihre Position:

  • Schreiben sichern und genau lesen: Prüfen Sie, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erklärt wurde und ob Urlaub oder Überstunden angerechnet werden.
  • Klagefrist notieren: Wenn Sie zusätzlich eine Kündigung erhalten haben, beginnt ab Zugang die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG.
  • Arbeitsuchend melden: Melden Sie sich fristgerecht bei der Agentur für Arbeit, um eine Sperrzeit zu vermeiden.
  • Urlaub und Zeitguthaben dokumentieren: Halten Sie Ihren Resturlaub und den Stand Ihres Arbeitszeitkontos fest.
  • Keinen neuen Job ohne Prüfung: Klären Sie vor einem Wechsel, ob ein Wettbewerbsverbot greift und ob ein Verdienst angerechnet wird.
  • Nichts vorschnell unterschreiben: Legt Ihnen der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor, lassen Sie die Freistellungsregelung vor der Unterschrift prüfen.

Fazit: Ein Wort entscheidet über Urlaub, Geld und Ihre Freiheit

Nur eine unwiderrufliche Freistellung, die erkennbar auf den Urlaub bezogen ist, kann Ihren Resturlaub erfüllen. Zugleich gibt sie Ihnen echte Planungssicherheit. Die widerrufliche Freistellung hält Sie in Bereitschaft, lässt Ihren Urlaubsanspruch aber bestehen. Das Arbeitsverhältnis besteht in beiden Fällen bis zum letzten Tag fort, das Wettbewerbsverbot in aller Regel ebenfalls.

Unsere vollständig digitale Kanzlei berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber schnell und persönlich, auch per Videokonferenz. Bei uns berät Sie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, der von der FAZ als Top Anwalt 2026 im Arbeitsrecht ausgezeichnet wurde. Wir prüfen Ihre Freistellungserklärung, rechnen Ihre offenen Ansprüche durch und verhandeln bei Bedarf eine bessere Regelung.

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Häufige Fragen zur widerruflichen und unwiderruflichen Freistellung

Kann eine unwiderrufliche Freistellung zurückgenommen werden?

Ein einseitiger Rückruf ist grundsätzlich ausgeschlossen. Mit einer unwiderruflichen Freistellung verzichtet der Arbeitgeber endgültig auf Ihre Arbeitsleistung für den festgelegten Zeitraum. Eine Änderung kommt regelmäßig nur durch eine einvernehmliche Vereinbarung in Betracht. Besondere Gründe, aus denen die Erklärung selbst unwirksam oder anfechtbar ist, bleiben davon unberührt.

Muss ich bei einer widerruflichen Freistellung erreichbar sein?

Der Arbeitgeber kann Sie bei einer widerruflichen Freistellung zurückrufen. Damit Sie einem Rückruf nachkommen können, sollten Sie in dieser Zeit erreichbar bleiben und keine längeren Reisen fest einplanen.

Bekomme ich während der Freistellung mein volles Gehalt?

Bei einer bezahlten Freistellung erhalten Sie die vereinbarte Vergütung weiter. Ob auch variable Bestandteile oder die private Nutzung eines Dienstwagens weiterlaufen, hängt von Ihren vertraglichen Regelungen ab.

Kann mein Urlaub auf eine widerrufliche Freistellung angerechnet werden?

Nein. Nach der Rechtsprechung des BAG erfüllt eine Freistellung unter Widerrufsvorbehalt den Urlaubsanspruch nicht. Der Urlaub bleibt bestehen und ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegebenenfalls abzugelten.

Gilt eine Freistellung automatisch als Urlaub?

Nein. Die Erklärung des Arbeitgebers muss erkennen lassen, dass er Sie gerade zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs freistellt. Eine bloße Freistellung ohne diesen Bezug reicht dafür nicht aus.

Ist eine Freistellung auch ohne Kündigung möglich?

Ja. Eine Freistellung kann auch im laufenden Arbeitsverhältnis vereinbart werden. Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber setzt grundsätzlich voraus, dass seine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Ihrem Beschäftigungsanspruch entgegenstehen. Sie kann außerdem auf einer wirksamen vertraglichen Freistellungsklausel beruhen. Ob eine solche Klausel wirksam ist und die konkrete Freistellung deckt, hängt vom Einzelfall ab.

Darf ich vor Ende der Freistellung eine neue Stelle antreten?

Bei einem Konkurrenten grundsätzlich nicht, denn das Wettbewerbsverbot gilt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei anderen Arbeitgebern kommt es auf die Form der Freistellung und mögliche Anrechnungsregeln an.

Muss ich mich während der Freistellung aktiv bewerben?

Nach einer Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2025 handeln gekündigte und freigestellte Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig, wenn sie vor Ablauf der Kündigungsfrist kein neues Arbeitsverhältnis eingehen. Die Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung bleibt davon unberührt.

Was passiert mit meinen Überstunden?

Das hängt von der Regelung ab. Ein Arbeitszeitguthaben wird nur ausgeglichen, wenn für Sie erkennbar ist, dass die Freistellung auch diesem Zweck dienen soll. Ist das nicht der Fall, kann das Guthaben am Ende in Geld abzugelten sein.

Wer trägt die Anwaltskosten bei einem Streit um die Freistellung?

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Anwaltskosten grundsätzlich selbst (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Wir klären mit Ihnen vorab, welche Kosten entstehen und ob eine Rechtsschutzversicherung sie übernimmt.

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