Trotz Kettenbefristung: Keine Zusammenrechnung von Befristungen nach längerer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

Artikel vom 04.06.2024

Befristete Arbeitsverträge dürfen laut Rechtsprechung nur innerhalb bestimmter Grenzen verlängert werden, sonst können sie schnell in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis münden. Dafür müssen diese Grenzen jedoch auch überschritten werden. Das Arbeitsgericht Gera (ArbG) kam nach einer Missbrauchskontrolle beim Arbeitgeber aber auf ein – allein schon rechnerisch – anderes Ergebnis als die Klägerin.

Befristete Arbeitsverträge dürfen laut Rechtsprechung nur innerhalb bestimmter Grenzen verlängert werden, sonst können sie schnell in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis münden. Dafür müssen diese Grenzen jedoch auch überschritten werden. Das Arbeitsgericht Gera (ArbG) kam nach einer Missbrauchskontrolle beim Arbeitgeber aber auf ein – allein schon rechnerisch – anderes Ergebnis als die Klägerin.

Die Arbeitnehmerin war in einem Institut für Bio-Geo-Chemie zunächst von 2007 bis 2010 beschäftigt. In diesen Zeitraum fielen sieben Befristungen. Nach einer Beschäftigungspause von 2010 bis 2012 wegen Geburt und Elternzeit war sie dann bei dem Institut erneut für knapp zehn Jahre tätig – dieses Mal mit elf Befristungen. Im Mai 2013 ließ sich die Frau in den Betriebsrat wählen, 2020 wurde sie Betriebsratsvorsitzende. Die letzte Befristung sollte nun schließlich auslaufen, wogegen die Arbeitnehmerin klagte. Sie meinte, sie sei mit Daueraufgaben beschäftigt gewesen, die Befristung sei daher willkürlich erfolgt. Die Kettenbefristung ihres Arbeitsverhältnisses halte einer Missbrauchskontrolle nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht stand. Im Zeitraum von 14 Jahren sei sie 18-mal befristet beschäftigt gewesen. Außerdem liege eine Benachteiligung aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit vor.

Die Befristung war jedoch tatsächlich auch für das ArbG zulässig. Die der Arbeitnehmerin übertragenen Tätigkeiten stellten keine Daueraufgabe dar. Auch eine Missbrauchskontrolle führte nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Befristung. Zwar lag eine Kettenbefristung vor – die Klägerin konnte sich aber nicht darauf berufen, dass ihr Arbeitsverhältnis insgesamt 14 Jahre bestanden habe und 18-mal befristet worden sei. Denn das Arbeitsverhältnis war über zwei Jahre unterbrochen, damit war eine Zusammenrechnung der befristeten Arbeitsverhältnisse ausgeschlossen. Auch ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen der Betriebsratstätigkeit konnte vom Gericht nicht festgestellt werden, denn hierfür hatte die Arbeitnehmerin keinerlei nähere Angaben gemacht.

Hinweis: Bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss der Arbeitgeber alles richtig machen. Unterlaufen Fehler, geht das zu seinen Lasten, und der Arbeitnehmer kann dann geltend machen, sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu befinden. Wichtig dabei: Eine entsprechende Klage ist binnen drei Wochen nach Ablauf der Befristung einzureichen.

Quelle: ArbG Gera, Urt. v. 13.03.2024 – 4 Ca 490/23

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2024)

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