Stichtag verpasst: Mehr Geld bei ungenügender Sanierung von Toiletten

Artikel vom 05.04.2023

Ein Haustarifvertrag wird ausschließlich für ein bestimmtes Unternehmen abgeschlossen. Trotzdem müssen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft involviert werden. Welche interessanten Themen in solchen Tarifverträgen behandelt werden können, zeigt dieser Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu klären hatte.

Ein Haustarifvertrag wird ausschließlich für ein bestimmtes Unternehmen abgeschlossen. Trotzdem müssen Arbeitgeberverband und Gewerkschaft involviert werden. Welche interessanten Themen in solchen Tarifverträgen behandelt werden können, zeigt dieser Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu klären hatte.

Bei einem Unternehmen wurde ein Haustarifvertrag geschlossen, der die Erhöhung der Entgelte in zwei Schritten um insgesamt 4 % vorsah. Zudem gab es eine ganze Reihe weiterer Regelungen – unter anderem, dass es eine weitere Erhöhung der Entgelte um 0,5 % geben solle, sofern eine Sanierung der sanitären Einrichtungen bis zu einem bestimmten Stichtag nicht vollständig abgeschlossen sein sollte. Es kam, wie es kommen musste: Die Baumaßnahme war nicht abgeschlossen und ein Arbeitnehmer verlangte schließlich die besagten 0,5 % mehr Gehalt. Die Arbeitgeberin meinte, es handele sich dabei um eine Vertragsstrafe, die unwirksam sei.

Schließlich musste das BAG entscheiden. Und das meinte, dass in einem Haustarifvertrag eine Erhöhung der Löhne für den Fall vereinbart werden darf, dass konkrete Sanierungsmaßnahmen bis zu einem bestimmten Datum nicht durchgeführt werden. Insoweit steht die tarifliche Entgelterhöhung unter einer aufschiebenden Bedingung. Die Richter werteten dieses nicht als Vertragsstrafe. Deshalb erhielt der Mann mehr Geld.

Hinweis: Intakte, saubere und moderne Sanitäranlagen sind für Arbeitnehmer enorm wichtig – eigentlich eine Selbstverständlichkeit, die jedoch vielfach nicht eingehalten wird.

 

 

Quelle: BAG, Urt. v. 22.02.2023 – 4 AZR 68/22

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2023)

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