Das Wichtigste in Kürze
- Nach drei Jahren Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Ihr Ehepartner muss der Scheidung dann nicht mehr zustimmen.
- Anders als beim Trennungsjahr müssen Sie das Scheitern der Ehe nicht mehr nachweisen.
- Auch nach dreijähriger Trennung gilt Anwaltszwang. Zumindest der Antragsteller braucht einen Rechtsanwalt.
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Wenn Sie seit drei Jahren getrennt leben und Ihr Ehepartner sich weiterhin gegen die Scheidung sträubt, stehen Sie rechtlich besser, als es sich zunächst anfühlt. Als Kanzlei für Familienrecht in Geldern und Straelen erleben wir immer wieder, dass Mandanten glauben, ohne Zustimmung des anderen Ehegatten gehe gar nichts. Das ist nach drei Jahren Trennung nicht mehr der Fall. Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag, welche Voraussetzungen gelten und wie das Verfahren abläuft. Bei Fragen zu Ihrer Scheidung begleiten wir Sie als Anwälte für Familienrecht in Straelen und Geldern durch den gesamten Prozess.
Warum ist die Dreijahresgrenze so wichtig?
Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Gescheitert ist sie, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Dieses sogenannte Zerrüttungsprinzip müsste eigentlich in jedem Einzelfall bewiesen werden. Der Gesetzgeber hat dafür aber in § 1566 BGB zwei gesetzliche Vermutungen geschaffen, die diesen Nachweis erübrigen.
Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner zustimmt. Verweigert der andere Ehegatte diese Zustimmung, greift diese Vermutung nicht. Genau hier setzt § 1566 Abs. 2 BGB an: Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet – unabhängig davon, ob der andere Ehegatte zustimmt oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung bereits 1980 als verfassungsgemäß bestätigt.
Was bedeutet „unwiderlegbar vermutet“ für mein Verfahren?
Für Sie als Antragsteller bedeutet das eine erhebliche Erleichterung. Sie müssen dem Familiengericht nach drei Jahren Trennung keine Beweise mehr dafür vorlegen, dass die Ehe tatsächlich zerrüttet ist. Das Gericht muss diese Feststellung auch nicht eigenständig begründen, weil sich die Vermutung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ihr Ehepartner kann zwar erklären, dass er die Scheidung ablehnt, dies verhindert die Scheidung jedoch nicht.
Zum Vergleich: Bei einer Trennungszeit zwischen einem und drei Jahren, in der der andere Ehegatte der Scheidung nicht zustimmt, müssen Sie als Antragsteller das Scheitern der Ehe eigenständig darlegen und im Streitfall beweisen. Das kann das Verfahren verlängern und streitiger machen. Nach drei Jahren entfällt diese Hürde vollständig.
Was zählt überhaupt als „Getrenntleben“?
Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte erkennbar nicht bereit ist, diese wiederherzustellen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Eine räumliche Trennung in zwei unterschiedlichen Wohnungen ist dabei nicht zwingend erforderlich. Auch innerhalb derselben Wohnung können Ehegatten getrennt leben, wenn sie wirtschaftlich und persönlich klar getrennte Haushalte führen.
Wichtig ist § 1567 Abs. 2 BGB: Ein kurzzeitiges Zusammenleben, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht die Trennungsfrist nicht. Die Rechtsprechung akzeptiert hier regelmäßig Zeiträume bis zu drei Monaten als unschädlich. Führt ein längerer Versöhnungsversuch dagegen zu einer echten Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft und scheitert diese erneut, beginnt die Trennungsfrist grundsätzlich neu zu laufen.
Brauche ich trotzdem einen Anwalt, wenn mein Partner ohnehin nicht zustimmen muss?
Ja. Für das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht besteht nach § 114 FamFG Anwaltszwang, unabhängig davon, wie lange Sie bereits getrennt leben. Als Antragsteller müssen Sie sich in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der den Scheidungsantrag formgerecht einreicht.
In Ehesachen besteht nach § 114 Abs. 1 FamFG grundsätzlich für beide Ehegatten Anwaltszwang. Ohne eigenen Anwalt kommt Ihr Ehepartner als Antragsgegner nur für die in § 114 Abs. 4 FamFG ausdrücklich genannten Handlungen aus, insbesondere für die Zustimmung zur Scheidung. Möchte er eigene Anträge stellen, etwa zum Unterhalt, zum Zugewinnausgleich oder zum Versorgungsausgleich, benötigt auch er einen Rechtsanwalt.
Was passiert, wenn mein Ehepartner die Scheidung ablehnt?
Auch bei einer dreijährigen Trennung wird Ihr Ehepartner vom Familiengericht im Scheidungstermin persönlich angehört. Er kann dort erklären, dass er die Scheidung nicht wünscht. Das Gericht wird die Ehe dennoch scheiden, weil die gesetzliche Vermutung des § 1566 Abs. 2 BGB keine Widerlegung zulässt.
Eine Ausnahme bildet die Härteklausel nach § 1568 BGB: In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann eine Scheidung unterbleiben, etwa wenn dies im Interesse minderjähriger Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig erscheint oder die Scheidung für den ablehnenden Ehegatten aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten ist. In der Praxis sind die Anforderungen an diese Härteklausel sehr hoch, entsprechende Fälle bleiben selten.
Muss ich bereits vor Ablauf der drei Jahre etwas unternehmen?
Wenn absehbar ist, dass die dreijährige Trennungszeit bald erreicht ist, kann Ihr Anwalt den Scheidungsantrag bereits im Vorfeld vorbereiten, damit er zum richtigen Zeitpunkt beim Familiengericht eingereicht werden kann. Das kann unnötige Verzögerungen vermeiden, insbesondere wenn mit einem streitigen Verfahren zu rechnen ist.
Sinnvoll ist es außerdem, bereits während der Trennungszeit Nachweise über den Trennungszeitpunkt zu sichern, etwa durch einen Auszugstermin, eine Ummeldung oder eine schriftliche Trennungsmitteilung. Auch wenn die Vermutung nach drei Jahren unwiderlegbar ist, muss der Beginn der Trennung selbst gegebenenfalls dargelegt werden können.
Was ist mit Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich?
Die Feststellung, dass die Ehe gescheitert ist, betrifft zunächst nur die Scheidung selbst. Fragen des nachehelichen Unterhalts, des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs werden davon unabhängig geregelt, entweder einvernehmlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder, falls keine Einigung erzielt wird, durch das Familiengericht als eigene Folgesachen im Scheidungsverfahren. Gerade nach einer längeren Trennungszeit lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Klärung dieser Fragen, damit sie das eigentliche Scheidungsverfahren nicht unnötig verzögern.
Fazit
Nach drei Jahren Trennung steht einer Scheidung die fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten nicht mehr entgegen. Das Familiengericht muss die Zerrüttung der Ehe nicht mehr feststellen, da das Gesetz sie unwiderlegbar vermutet. Ein Anwalt bleibt für den Antragsteller in jedem Fall erforderlich. Wenn Sie seit drei Jahren getrennt leben und die Scheidung einreichen möchten, oder wenn Ihr Ehepartner der Scheidung nicht zustimmt, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir prüfen Ihre Situation und begleiten Sie durch das Verfahren.
Häufige Fragen zur Scheidung nach dreijähriger Trennung
Muss mein Ehepartner der Scheidung nach drei Jahren Trennung zustimmen?
Nein. Nach § 1566 Abs. 2 BGB wird das Scheitern der Ehe nach drei Jahren Trennung unwiderlegbar vermutet, unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten.
Muss ich nach drei Jahren Trennung noch beweisen, dass die Ehe zerrüttet ist?
Nein. Die gesetzliche Vermutung nach § 1566 Abs. 2 BGB entfaltet unwiderlegbare Wirkung, sodass ein weiterer Nachweis der Zerrüttung nicht erforderlich ist.
Kann mein Ehepartner die Scheidung nach drei Jahren noch verhindern?
Grundsätzlich nicht, da die Vermutung keine Widerlegung zulässt. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Härteklausel nach § 1568 BGB greifen.
Brauche ich auch nach drei Jahren Trennung einen Anwalt?
Ja. Der Anwaltszwang nach § 114 FamFG gilt unabhängig von der Dauer der Trennung. Zumindest der Antragsteller benötigt einen Rechtsanwalt.
Braucht mein Ehepartner ebenfalls einen Anwalt?
Nur, wenn er eigene Anträge stellen möchte, etwa zum Unterhalt oder zum Versorgungsausgleich. Ohne eigenen Anwalt kommt er nur für die in § 114 Abs. 4 FamFG ausdrücklich genannten Handlungen aus, insbesondere für die Zustimmung zur Scheidung.
Was gilt als Getrenntleben im Sinne des Gesetzes?
Nach § 1567 Abs. 1 BGB genügt das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft, verbunden mit der erkennbaren Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine getrennte Wohnung ist nicht zwingend erforderlich.
Was passiert bei einem kurzen Versöhnungsversuch?
Nach § 1567 Abs. 2 BGB unterbricht ein kurzes Zusammenleben zu Versöhnungszwecken die Trennungsfrist nicht. Die Rechtsprechung erkennt hierfür regelmäßig Zeiträume bis zu drei Monaten an.
Kann ich den Scheidungsantrag schon vor Ablauf der drei Jahre einreichen lassen?
Ihr Anwalt kann den Scheidungsantrag grundsätzlich bereits einreichen, bevor die dreijährige Trennungsfrist vollständig abgelaufen ist. Entscheidend ist, dass die materiellen Voraussetzungen für die Scheidung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Ist die Frist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erreicht, kann das Verfahren bis dahin ruhen oder ausgesetzt werden.
Werden Unterhalt und Vermögensfragen automatisch mitentschieden?
Nein. Diese Folgesachen werden gesondert behandelt, entweder durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung oder durch gesonderte Anträge im Scheidungsverfahren.
Was, wenn ich die genaue Dauer meiner Trennung nicht mehr belegen kann?
Der Trennungszeitpunkt sollte möglichst dokumentiert werden, etwa durch Ummeldungen oder schriftliche Mitteilungen. Wir beraten Sie, welche Nachweise in Ihrem Fall ausreichen.