Immer wieder verhandeln Gerichte, welche Sach- oder Rechtsmängel beim Immobilienkauf vor oder nach der Übergabe entdeckt werden und wie es sich hierbei mit der Gewährleistung verhält. In diesem Fall des Landgerichts Lübeck (LG) ging es um die Schadensersatzforderung gegen einen Verkäufer einer Immobilie mit 36 Wohnungen, der über vorhandene Bleileitungen im Trinkwassersystem nicht informiert hatte. Wissentlich oder unabsichtlich?
Der Mann verkaufte ein Gebäude in Lübeck, das überwiegend vermietet war. Nach dem Kauf ließ die Käuferin die Wasserleitungen überprüfen. In mehreren Wohnungen stellte sich heraus, dass der Bleigehalt im Trinkwasser über dem gesetzlich zulässigen Grenzwert lag. Die Käuferin forderte vom Verkäufer die Rückerstattung von Mietausfällen, die wegen Minderungen entstanden. Ebenso verlangte sie Ersatz für künftige Kosten – insbesondere für die Sanierung der Leitungen, die über 200.000 EUR betragen würde. Es überraschte wenig, dass der Verkäufer bestritt, von den Bleileitungen oder erhöhten Werten gewusst zu haben. Seiner Ansicht nach stammte das Blei aus dem städtischen Wassernetz.
Das LG gab der Käuferin recht und sprach ihr Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung zu. Das Gericht stellte fest, dass Bleileitungen einen Mangel darstellen, über den der Verkäufer die Käuferin hätte informieren müssen. Zeugenaussagen belegten, dass er von den Leitungen und den überschrittenen Grenzwerten wusste und diese bewusst verschwiegen hatte. Außerdem widersprachen sich seine eigenen Angaben mehrfach, was seine Arglist bestätigte.
Hinweis: Beim Kauf von Immobilien ist es wichtig, dass der Verkäufer über alle Mängel informiert. Bleileitungen für Trinkwasser stellen einen erheblichen Mangel dar, der zu Schadensersatz führen kann. Auch Vermieter müssen prüfen, ob Trinkwasserinstallationen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 01.07.2025 – 2 O 231/23
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(aus: Ausgabe 11/2025)